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5. Die Oberkammer
[§ 5]
Fünfften seint ihme remanenzer und schreiber allain zueschreibung des
gottshauß geschäfften (sonst aber in alweg herrn oberkheller , alß der dits
orts des herrn prelaten person representiert) unterworffen, welche er aber
in ainer solchen zucht und ordnung zuerhalten schuldig, damit khainer ohn
des herrn oberkhellers und sein erlaubnus über obernente stunden sich von
seiner verrichtung absentiere, da inen dann auf solchen fahl wein undt brodt
abgeschafft werden solt.
[§ 6]
Sechsten, sobaldt die möst beschreibung ihr endtschafft erraicht, die
schranckhen allenthalben geöffnet und abgelegt und die register von
dehnen zehetschreiber allenthalben ubergeben worden, so sollen solche
beschreibungs register durch den herrn oberkheller und ine daß oberhalb
denen eltisten oder obristen und daß unterhalb dem anderten schreiber
zuegestelt und alles ernsts eingebunden werden, damit sÿ solche wie
gebreüchig in ain neües zehentbuch eintragen. Nach vollendung deßel-
ben, er grundtschreiber selbst vleißig collationiern und volgundts jeden,
insonderheit der järlichen pactation nach, auf most oder maisch in zehent ,
perckhrecht , grundtdiennst und zinß sein abraittung fleißig stellen, damit
ichtes übersehen undt weder dem gottshauß zu khurz, noch dem zehetner
zue nachent gerait werden. Wie dann nach völliger abraittung derselben
zehentbüecher (welches lengist inner 2 monathen gar wohl beschehen
khan) grundtschreiber , ehe undt zuvor man ins lesen verraist, solche
selbst revidiern und überraitten solt. Entzwischen solt remanenzer dahin
gehalten, damit alle alte ausstandt, so remanenzen haben, nit allain vleißig
zuesamben tragen und biß endt ÿedtwedter jahrs abgeraittet, sonndern auch
alle außzüg vor dem lesen außgeschriben undt solche außstandt volgundts
nach mügligkheit eingebracht undt auch über alle verlaßene weingarten
ain ordenliches zinßbuech gehaltten werden etc. Grundtschreiber soll sich
auch zue lesenszeitten ohne vorwißen herrn obernkhellers oder welcher
unter den geistlichen von ihr g(naden) deputiert wierdt, ainiger wein - oder
mostbeschreibung nit unterfahen.
[§ 7]
Sibenten, so offt unter der burgerschafft und umbligenden dörffern wein
oder möst verkhaufft undt fürfillen, solle durch den remanenzer beÿ aufge-
ber, visierer oder richter yedes mahls vleissig nachforschung gehalten undt
unverlengt ain verzaichnuß der jenigen verkhauffer begehrn, welche nun
dem gottshauß in zehet und perckhrecht schuldig, solten die burger durch
den rathsdiehner alhie und die nachbarn in allen umbligunden dörffern
durch des gottshauß und andere richter auf des gottshauß ober cammer
gefordert und gestelt werden. Item soll auch zue Weidling , Höffelein , Khri-
zendorff , Sivering , Salmanstorff , Töbling , Heillingstatt undt Khaltenperg
khein nachtbar leitgeben , er habe dann zuvor von dem herrn oberkheller
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848