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5. Die Oberkammer
aber in ainer solchen zucht und ordnung zuehalten schuldig, damit kheiner
ohne des herrn oberkhellers aaund seinaa erlaubnuß uber obernente stunden
sich von seiner verrichtung absentiere, bbda ihnen dan auf solchen fahl wein
und brodt abgeschafft werden sollbb.
[§ 6]
Sechsten, so balt die möst beschreibung ihre endtschafft erraicht, die
schranckhen allenthalben geöffnet und abgelegt und die register von den-
nen zehentschreibern allenthalben ubergeben werden, so sollen solche be-
schreibungs register durch den herrn oberkheller und ihme daß oberhalb
den cceltisten oder obristen cc und daß unterhalb den anderten dd schreiber
zuegestelt und alleß ernsts eingebunden werden, damit sÿe solche wie ge-
breichig in ein neües zehentbuech eintragen. Nach vollendung desselben,
er grundtschreiber selbst vleisßig collationiern und volgundts jedem, in-
sonderheit der jehrlichen pactation nach, auf möst oder maisch in zehet ,
perckhrecht , grundtdienst und zünß sein abraittung vleissig stöllen, damit
nichts übersechen und weder dem gottshauß zu khurz, noch dem zehetner
zu nachent geraith werde. Wie dan nach völliger abraittung derselben ze-
hetbiecher ee(welches lengist inner zwaÿ monnathen gar wohl beschechen
khan)ee grundtschreiber , ehe und zuvor man ins lösen verraist, solche selbst
revidirn und uberraithen solt ff. Entzwischen solt remanenzer gg dahinn
gehalten hh, damit ii alle alte ausstendt, so remanenzen haben, nit allein vleis-
ßig zuesammen tragen und biß zu endt eines jedwedern jahrs abgeraittet,
sondern auch alle außzüg vor dem lösen außschreiben und solche ausstendt
volgendts nach möglichkheit eingebracht jj kkund auch uber alle verlassene
weingarten ain ordentliches zinßbuech gehalten werde. Grundtschreiber soll
sich auch zur lößenszeiten ohne vorwissen herrn oberkhellers oder welcher
unnder den geistlichen von ihr g(naden) deputiert würdt, ainigen wein - oder
mostbeschreibung nit underfachenkk.
[§ 7]
Sibenten, so offt under der burgerschafft unnd umbligenden dörffern wein
oder möst verkhaufft und außgeleithgebt würdt, solle durch ain remanenzer
aa –aa in A ′ gestrichen
bb –bb in A ′ gestrichen
cc –cc A ′: remanenzer
dd A ′: ober
ee –ee in A ′ gestrichen
ff A ′: soll
gg folgt in A ′: undt oberschreiber
hh folgt in A ′: werden
ii folgt in A ′: sie
jj A ′: einbringen
kk –kk in A ′ gestrichen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848