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Edition
ben deß fürstl(ichen) stüffts jurisdiction , recht und gerechtigkeith betrifft
in daß gewöhnliche registratur-buech embsig eintragen, anbeÿ damit jede
post umb so viel leuchter möge gefunden werden, hierüber ein außführliches
repertoris oder judicem verfassen.
[§ 3]
Waß aber 3tens testamenter , verträg und anders process und acten anbelan-
get, welche nicht vermittlbahr erwenteß stüfft , sondern privat partheÿen
angehen, wird ihme aufferlegt, solche schrifften fasciculirter auf einen ge-
wissen orth zuverwahren und so dan in ein besonders buech ordentlich ein
zutragen.
[§ 4]
Wann dann viertens eine wichtige alte oder sonst verdorbens schrifft nicht
allerdings leßlich sein dörffe, solche abzuschreiben und dem alten originali
bezulegen.
[§ 5]
Es ist ihme fünfftenß auß trucklich verbotten, außer der cammer jemand
frembten ohne ihro hochw(ürden) und gnaden oder h(errn) oberkhellerß
bewilligung, so wohl in originali alß auch abschrifft, hie von etwaß, es seÿe
schrifftlich oder auch mündlich, zu communiciren.
[§ 6]
Zu mahlen aber sechstenß die beambten auf der cammer einige documenta
zu ihren bevorstehenten handlungen unumbgänglich vonöthen haben, wird
er registrator dahin verbunden, ihnen daß behörige auß der registratur auf
zusuechen und beÿzuschaffen.
[§ 7]
Jedoch sibentenß wird ihme anbeÿ obligen, ein besonderß büechl auf zu-
richten, in welchen ein solcher officier , der etwaß auß der registratur zu
handten bekommen, eine aigenhändige recognition zu seiner registratoris
aigner sicherheit verzäichnen solle.
[§ 8]
Zu welchen dan seinen verrichtungen ist achtens, mehr vermelter registra-
tor schultig, fruhe umb siben uhr, nachmittag aber umb ain uhr, auf die
cammer zu gehen und solle ohne eines herrn oberkhellerß licenz niemahlen
außbleiben.
[§ 9]
Damit aber offtberüerter registrator diser ihme gegebenen instruction ge-
horsambl(ich) nachlebe, alß sollen ihme jährlich in geld 24 fl (ohne einer
sondern kost, massen er selbe ohne dem alß dermahlen würklicher spittel-
maister genüesset) zu einer besoldung außgeworffen sein. Und behalt ihme
demnach wohlermelter herr herr b prälath dise instruction nach gestalt der
b fehlt in B
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848