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Edition
die herrschafft mit gutter wirtschafft zue hauß und zue veldt verwalten,
alle derselben zue gehörungen recht und gerechtigkeiten, wie von alters
herkhomben, treulichen handlen, schuzen und handt haben, darvon nichts
entzihen, verändern oder in frembte handt khomben lassen, besonder auch
neben solcher auch seiner pfleg undt haußhaltung darob sein, damit der
unterthanen behauß und gestifften güetter wesentlich undt peulich erhal-
ten, die ungestüfften veräiden grint, behauste güetter, weingarten , wisen ,
acker undt andere wiederumben zu früchten gebracht und dem gottshauß
die gebierliche dienst davon geraicht werden mögen.
[§ 2]
Er soll auch in allweg vleiß für wenden und darob sein, damit beÿ den
unterthanen zu dem ambt Azenbruckh gehörig gütte[r] mannßzucht, fried
und einigkheit erhalten werde, die fromben undt gerechten handthaben, die
aufrührigen aber und sträfflichen persohnen nach gelegenheit ihres verbre-
chen mit der billigkeit straffen und was also in solcher seiner pfleg und
verwaltung für wandl zu 72 d fahlen, die sollen ihme folgen. Was aber dar-
über raicht, soll er darumben unß oder in unßer abwesen unsers gottshauß
hoffmaistern gegrüntten bericht thun, wie, warumb und auß was ursachen,
auch wie hoch er gestrafft , als dan solche straff fürderlich einfordern und in
seiner pfleg raittung jarlich untter eine eignen rubrickhen vleissig einbrin-
gen, auch die acta seiner handlungen eintragen und sein jahrliches protocol
darauf halten.
[§ 3]
Was dan auch beÿ der herrschafft unterthanen füer keuff, verträg und able-
sungen für fahlen, soll alles mit seinem wissen und beÿsein beschehen und
er hierin sein vleissiges aufsehen haben, daß die billigkeit alzeit beobacht
und denen waisen nichts zu schaden gehandlt, kein thail auch uber die
inhalt einer ihme absonderlich eingehendigten taxordnung mit der gebier
nit uberlegt und beschwert werde. Die waÿsen soll er auch jeder zeit in
gutter obacht und schuz halten, damit sie gebürlichen versorgt und ihr
erbthail an sichere orth gegen landtsbreuchigen interesse zu ihren anligen
angelegt werden möge.
[§ 4]
Wan unser und unsers gottshauß ambleith unnd diener zu einbringung der
dienst jarlich hinauf verordnet werden, soll er denselben hülfflich unndt
beÿstendig sein, damit aller dienst von den untterthanen orndlich und vellig
eingebracht, kein austandt erwachse und also dem gottshaus daran nichts
entzogen werde.
[§ 5]
Niemandts frembten, wiesent oder verdächtige leith soll er im schloß aufhal-
ten und beherbergen, auch nit überflüssigen dienstpotten gebrauchen, die
nachlessigen und faulen verandern und sich andere getreu unndt fleissigen
dienst holden bewerben, auch selbige beÿ täglicher arbeit vleissig uberge-
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848