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7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems
[§ 12]
u12mo schadloshaltungen und bürgschafften für unterthannen , reversirun-
gen in herrschaftl(ichen) anligen, abtrettungen einiger herrschaftlichen
rechten oder gründen und dergleichen ohne vorwissen und verordnung eines
h(errn) h(errn) prälathens nicht anzumassen. Wann
[§ 13]
v13tio in landgrichts sachen ein etwas wichtiger casus vorkommet, so ist dises
dem stifts hofmeister zu erinneren und von ihme, wie weiters solle verfahren
werden, das gutachten abzuwarten. wWas weiters die würtschafft betrift,
sollew
[§ 14]
14toxer rentschreiber die weine und vässer im keller besorgen, nichts zu
schaden gehen lassen, in dem herrschaftlichen stadl beÿm auströschen ,
womit dises rein und sauber beschehe und nichts entzogen werde, fleis-
sig nachsehen, die schlissl aber jederzeit h(er)rn administratori widerumen
zur aufbehaltung übergeben, sowohl von den zweÿen thennenmeistern das
abtrüsch- als auch von den zehentschreiber die wein zehend -register, um
dise der rechnung beÿzulegen, unterfertigen lassen, die pflegung der herr-
schaft(lich)en gründen zu rechter zeit embsig besorgen, die holzaecker zu
Hörrerstorf , Hittendorf und Maustränck öfters besichtigen und alles dises
unter der aufsicht des h(er)rn administratoris handlen. Doch aber
[§ 15]
15to weder von einer herrschaffts- oder einen andern grund zur erbauung
eines haußes oder zur pflegung ohne consens eines h(er)rn h(er)n prälathens
aufgeben noch auch körner und wein ohne solchen consens verkauffen.
Weiters auch
[§ 16]
16tovon der herrschaftlichen jagdbarkeit das jahr hindurch öftere liferungen
machen und zwär um die robbat zu schauen, durch ohnehin nacher Wienn
oder Korneüburg kommend waagen veranstalten und endlichen
[§ 17]
17mo über alle sowohl kanzleÿ - als würtschafts-vorfälle zu ende eines jeden
monats dem h(errn) h(ern) prälathen ausführlichen bericht erstatten und
darüber die resolution erwarten. Gegen allem deme und damit er
[§ 18]
18to seinen gehalt wisse, so soll er mit dem h(er)n administrator die kost
über tisch geniessen, zur besoldung aus der herschaft(lichen) cassa jährlich y
u entspricht in B Punkt 6
v entspricht in B Punkt 7
w –w fehlt in B
x B: So
y folgt in B: ein
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848