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Edition
praelathen mit furschlagenden mitteln, wie selbigen mangl furzukumben
seÿe, schrifftlich oder mündlich fürbringen, auch solle er zu wintterszeit
mit fleiß dahin gedacht sein, damit er durch die zimmergsölln von den
einfallenden tächern und rinnen, auch anderen pöden, wo der winnt den
schnee einwähet (ehe wider warmbs wetter einfelt) den schnee fleissig ab-
und auswerffen, auch die rinnen auslähren lassen, damit aus übersehen
grosser schad verhüttet werden möge.
[§ 7]
7. Er cammerschreiber soll auch auf daz alt holzwerk, item alte eisen, negl
und schaitten acht haben und nit den zimmermaister passieren, sondern daz
alte holz auf ein gwisses orth bringen und die alten nögl dem thorwärtl und
dennen armben pfrintlern im spittal zu richten geben, auch er zimmermais-
ter soll persöhnlich zur arbeith gehalten, auch niemandt etwas neües von
zinn, kupfer, eisen, dstrigl, cärdätschn und etc.d geliefert werden, es seÿe
dan daz man daz alte zuruckh gebe.
[§ 8]
8. Sofehrn arbaither ausserhalb e von dem closter bestelt werden, ist dem
cammerschreiber zum nachsehn ein ros auß dem reithstall fzu gebenf.
[§ 9]
9. Cammerschreiber soll auch jederzeit mit tauglichen scheitter holz gefast
sein, damit der ziglmaister in der bösten zeit mit den ziegl brennen nit
gesaumbt werde und zu deß gottshaus schaden feÿren darf und wan ein
ziegl brandt außgeschriben, ist die abzehlung ohne vorwissen des g(nä)digen
herrn praelathens nit vorzunemben, noch etwas darvon zuverkauffen.
[§ 10]
10. Wan daz wasser hoch, daz man zillen zu den zieglofen schiffen kan,
solt cammerschreiber mit zuführung des holz und ins kloster abführung der
gebrenten zigl jederzeit fleissig gedacht sein.
[§ 11]
11. Auf den schmidt und schlosser solt er auch fleissige obacht haben, damit
sie von dem neüen eisenwerk, so ihnen zur arbeith geben wirdt, zum fortl
nichts hinterhalten, gauch weder von ziegl , kalch , h holz oder eisen etwas
ausleühen, noch i ohne vorwissen des g(nä)digen herrn praelathens vor einen
geist- oder weltlichen, beÿ einem handtwercher was machen lassen.g
d –d am linken Rand ergänzt
e über der Zeile ergänzt
f –f korrigiert aus anzuschaffen
g –g am linken Rand ergänzt
h folgt noch gestrichen
i folgt gestrichen: beÿ einem handtwercher
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848