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8. Das Kammeramt
waschen lassen, p den officirn schreibern und corolisten wochentlich zwaÿ
neue gewaschne q tischtüecher auf deckhen, wie auch selbst zu wintters
zeit zu den einhaizenden öfen unnd reuchfänckhen daselbst des tags offt
zuesehen wöll, damit durch das feur umb beßer hinlässigkheit willen, khein
schad beschehen mög. rItem solle camerschreiber guet obacht haben, damit
in der officier unnd andern stüben niemandts über nacht lige, wie bißhero
beschehen,rdamit die pötter auch in den cämern allenthalben desto seüberer
erhalten werden mögen. Alß solle camerschreiber die schlüssl zu der füerss-
ten- unnd andern camer zu sich nemben und niemandts in dieselben pötter
legen lassen, es seÿ dann von dem herrn prelathen selbst oder dechant s unnd
hofmaister bevelch verhanden. Die schlüssl zu den cämern in den tneuen
gepeu aber solte jederzeit der cämerling beÿhanden haben, welche zimer-
wartter , wann es von nöthen unnd fürnembe gösst ins closter khumben
werden, von dennselben allzeit abzufordern hat, etc.
[§ 21]
21. Unnd damit sich weder die officier noch andere diennstpotten wegen der
unsaubern pötter , uwie bißher beschehen ist, hinfüro nit zubeclagen habenu,
alß solt camerschreiber offt vneben dem spitlmeister in alle cämer unnd
ämbterv gehen und selbst sehen, was in ainem und andern der mangl seÿ
unnd damit solcher mangl gewendt werde, solt er zu handt ain ordentlichen
extract verfassen und solchen dem herrn prelathen übergeben, der alß dann
die verner noturfft darauf zuverordnen wirt wissen.
[§ 22]
22. Wie und wohin alle erkhauffte leinbaten, zwilch unnd tischgewandt,
auch die gemachten matrazen durch daz ganze jahr verwendt werden, solt
camerschreiber alle quartall darumben sein special raittung dem herrn pre-
lathen zu übergeben schuldig sein.
[§ 23]
23. Solt camerschreiber auch hinfüro alle quartal über sein ganzen gelt emp-
fang unnd außgaben dem herrn prelathen ordentliche zuständten gerichte
raittung übergeben, wauf die borg nichts ohne einwilligung außnehmbenw,
aber vorhero allemall von allen des gottshauß officianten , x handtwerchern
p folgt in B: unnd
q nur in B
r –r B: Und
s B: auß dem convent
t nur in B
u –u B: nit zubeklagen haben mügen
v –v B: in alle ä(m)bt(er)
w –w B: fehlt in B
x folgt in B: handelsleuten und
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848