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Edition
[§ 1]
Erstlichen, nach dem sich sein ambt etwas weit erstreckhet unndt dem got-
tes haus viel daran gelegen, soll er cammerambts verwalter bihr g(naden)b,
h(errn) praelaten , an geschwornen aÿdts statt angeloben , dem selben getreü,
gehorsamb unndt gewärtig zu sein. c
[§ 2]
Allen gebäuden , so wol alten alß neüen, solle er mit grösten vleiß vorstehen,
die notthurfften darzue schaffen, arbeiter bestellen unndt auf die selbe
wegen der arbeit embsige aufsicht haben.
[§ 3]
Auf die tächer unndt alles gemäuer, waß etwan paufällig ist, die obsicht ha-
ben unndt die verbesserung derselben beÿzeiten vernemen, damit künfftiger
grosser schaden, so auß verwahrlasung entstehen möhte, verhüettet werde.
[§ 4]
Desgleichen in dennen zimern von tisch, penkh, stiel unndt jedes verschaf-
fen, die fenster, thiern, öffen erhalten, zerbrochene verbessern unndt waß
im ubrigen hohnöttig sein wirdt, machen lassen.
[§ 5]
Dan solle er wol in acht nemen, alle rauchfäng unndt feürstätt, die selben
wenigsten alle monath kehren unndt säubern lassen, bevor sie das daß
prenholz niht schleiderisch, unnüz noch uberflissig verbraucht werde undt
auf die verwahrung deß feürs sommer - unndt winterszeiten absonderlich
sorg tragen.
[§ 6]
Nicht weniger ligt ihme ob, alle brün , wasserlauf unndt graben rein, sau-
ber unndt unmängelhafft zuerhalten, draumen unndtd puzen e lassen, auch
(weilen es denen höhsten schaden verursachen kan) denselben verhütten.
[§ 7]
Anlangent die handtwerkhsleüth soll er auf dieselbe tägliche obacht haben,
ihnen auch zu rechter zeit alle notthurfften raichen, den soldt geben unndt
hierüber, wie in andern außgaben, ordentliche raitung führen.
[§ 8]
Kein gebeü solle er ohne vorwissen unndt bewilligung ihr g(naden) h(errn)
praelaten anfangen, noch enden, wan ihme aber waß dergleichen aufge-
tragen wurde, soll er nit seinen kopf unndt mainung allein nachleben,
sonder den wahren nuzen unndt fromben darbeÿ bedenken unndt allein mit
guettheissen ihr g(naden) h(errn) praelaten ins werkh stellen.
b –b über der Zeile ergänzt; stattdessen gestrichen: dem
c folgt gestrichen: Dan weilen jezo keine sonderliche vornembe gebeu geführt werden
d –d am linken Rand ergänzt
e folgt gestrichen: unndt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848