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Edition
frembt leÿt, dÿ an erlaubtnus unnd wider des gotshauß freÿhaitten holtz
abschlahen wollen, sollen sÿ phennten unnd anzaigen.
[§ 3]
Ob c etwo an ainem perg oder leÿtn holtz , das zu ferr von dem gotshaus
oder nit herzue d gepracht werden mochte, von neten abzugeben deicht, soll
er dem herrn prelaten e zuvor anzaigen. Wenn ime sein gnadt bevelch gibt,
dasselb zuverkhauffen, soll er mit treuen thuen unnd vleissig aufschreiben,
an welchen enntn, wem unnd wie teür er solch holtz verkhaufft, all quat-
tember sein raittung emphanngs unnd ausgembs f lautter füerbringen unnd
anzaigen unnd nach sollicher abgebung auf die jungen maiß guette achtung
haben g, da mit die selben durch viech oder in annder weeg dÿ wällt unnd
auen nicht in verödung khumen.
[§ 4]
Vorsster soll dÿ nachennten höltzer , die leichtlüch zu dem gotshauß gefüert
mogen werden, nit verkauffen, sonnder zu notturfft des gotshauß zeitlich
maissen lassen, das all weg vorrath h vorhainden seÿ, damit man nit mit
grien holtz fuern unnd prennen muesse, auch iden holltzmaissern i, di fueder
selbst abzellen unnd achtung haben, das sie die selben fueder nit zu khlain
machen unnd die grossen holtz recht khlieben.
[§ 5]
Er soll das waitgelt j in den dorffern allennthalben einbringen unnd sambt
annderm seinem einnemen, ausgeben unnd hanndlungen aigenntlich unnd
vleissig aufschreiben unnd wie vor gemelt treulich verraitten.
[§ 6]
Bey dem maÿr k zu Tuttendorff soll er darob sein, das er die äckher mit
prachen, missten unnd annder notturfft zu rechter gewenlicher arbait zeit
arbe[i]th unnd zu gepierlicher zeit die vechsung pau- unnd zehennt-trait
unnd habern mit treuem vleiß eingeprocht unnd wider angepaut werde.
[§ 7]
Wenn die drescher zu Tutndorff dreschen, soll er treulich zu sehen, das
sie vleissig außtreschen , khain trait noch habern ausser seines vorwisn
c C: Was; D und E: Wo
d D und E: zuher
e D und E: probsten
f D: außgebens
g C: geben
h nur in B, C, E und F; in A finden sich an der Stelle drei (vermutlich später hinzugefügte)
Punkte, die das fehlende Wort anzeigen
i –i D und E: das holtzmaissen
j C, D und E irrtümlich: weingelt
k D und E: maÿrhof
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848