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Edition
[§ 2]
Er soll auf die waldtkhnecht und aukhnecht sein vleissig aufsechen haben,
das dieselben nichts verkhauffen oder vergeben, er soliches fur sich selbst
auch nit thuen, sonder sie darzue haltten, das sÿ täglich mit vleiß die wäldt
unnd auen abgehn, ob sie was nachtailigs durch frembdt leüth, die ohn zedtl
unnd erlaubnus holz abschlagen woltten, erfaren, dieselben pfenndten unnd
annzaigen.
[§ 3]
Er, forsster , soll khain au- oder waldtkhnecht , es seÿ ent- oder herdißhalb
der Thonau in khainem dorff fur sich selbst oder ohne vorwissen des herrn
prelaten khain aufseher oder forsster bestellen, noch aufnehmen, sonder wo
derlaÿ persohnen manglen, abgehen oder zuverändern, so soll er solliches
den herrn prelaten anzaigen, damit annder taugliche persohnnen aufge-
nuhmen und was ihnen zuethuen gebüerth ordenlich furgehaltten werde.
Dieselben sollen hinfieran auf khain zedtl von ihme forsster , sunder von
ihme prelaten geferttigt, ainig holz noch erdt nicht abgeben. Wo ihnen aber
zedtln von holz unnd erdt wegen zuekhumen, sollen sie dieselben dem herrn
prelaten bringen unnd darauf an den forstmaister beschaidt nemen, darmit
man ÿederzeit khan erfahren, das sollich zedtl nit mißgebraucht unnd unor-
dennlich damit gehandelt werde.
[§ 4]
Ob etwo an ainem perg oder leütten holz , das verr von dem gottshauß oder
nicht herzuegebracht werden möcht unnd von nötten abzugeben verhann-
den oder sonnsten persohnen holz unnd erden abzugeben begeren wuerden,
soll ers dem herrn prelaten zuvor anzaigen. Wen man im nach vorgehun-
der besichtigung unnd nach gelegenhaidt der sachen bevelch gibt, dasselb
zuverkhauffen, soll er forsster mit sambt dem waldtkhnecht jedem sein
maiß unnderschiedlich außzaigen unnd solliches mit vleiß beschreiben unnd
in seiner raittung furbringen, auch darüber sein aufsehen haben, damit
dieselben nit weitter, als ihnen außgezaigt unnd erlaubt ist, greiffen. Wan
aber vom herrn prelaten jhemandt holz zuemaißen bewilligt und desthalben
ain zedtl an den forsster geben wuerde, soll er forsster sollicher bewilligung
unnd zedtl gemeß das holz außzaigen unnd fur sich selbst niemandts, es seÿ
zum kholl prennen oder in anderweeg, khain holz außzaigen noch zedtln
auch sunsten ainiche schanckhnus, mueth unnd gab nit einnemben, beÿ
verliehrung seines dienst. Was aber mit vorwissen unnd erlaubnuß des hern
prelaten abgeben würdet, das gelt neben furbringung der zedtl beÿ seiner
raittung fur emphanng einstellen und raitten.
[§ 5]
Forster soll auch innsonderhait bedacht sein, wo er holz abgibt, das solliches
an den gemerckhten des gottshauß gründten bescheche, damit dem gotts-
haus die poseß unnd die märch richtig erhaltten werden.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848