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Edition
[§ 24]
Item ain forster soll auf das alt unnd neu eisengeschier achtung haben, wie
dasselbig verbraucht, wohin, wem, damit nit durch geschiermaister oder in
der schmidten verschwendung beschäch, sunder von demselben sein parti-
cular raittung wochentlich auf die ober camer dem hofmaister erlegen, damit
sehen müg, wie hierinnen wirtschafft gepflegt werde.
[§ 25]
Er soll auch darob sein, damit der gschiermaister zu rechter weill unnd zeit,
die wägen zu allen fuehrn zuericht unnd bedacht sein, damit nit die khnecht
darauf feÿren unnd das neu fur das allt, das noch zuegebrauchen, genohmen
werde, sonnder allezeit des gottshauß nachtaill unnd schaden verhietten.
[§ 26]
Er soll auf die riemb camer mit sonderm vleiß achtung haben, wan gschier-
maister was riembwerch bedurfftig, zeitlich herfurgeben und verzaichnen,
wohin unnd zu wemb ers bedurfftig unnd verbraucht hab, vleissig beschrei-
ben, desselben auch wochentlich sein particular raittung ubergeben, nichts
weniger in sein haubt raittung einstellen.
[§ 27]
Was man zu notturft des gottshaus beÿ dem schmidt unnd anndern
hanndwerchern khaufft unnd machen läst, soll er in seiner raittung
verferttigt außzüg unnd schein furbringen.
[§ 28]
Forster soll auch alle wochen am Montag seines emphanngs unnd außge-
benns ordennliche wochen zedtl übergeben unnd nichts weniger sein orden-
liche raittung haltten.
[§ 29]
Unnd demnach des gottshaus ochsen unnd khuchl viech uber summer in
denen auen gehaltten werden, soll forster unnd sein aukhnecht neben dem
khuechlmaister , zueschratter unnd ochsenhaltter , darauf sein gebüerlich
aufsehen haben unnd jede wochen aufs wenigist ain oder zwaÿmall besich-
tigt werden.
[§ 30]
Beschließlichen soll bemeltter forster nach diser instruction zu nuzparkhait
unnd aufnemen des gottshauß treülich, vleissig unnd erbarlich als ain ge-
treuer forster unnd diener hanndlen unnd nachtl unnd schaden, sovill an
ihme ist, wennden.
[§ 31]
Dagegen soll ihme järlichen zu besöldung geraicht werden, vierunndzwain-
zig phundt phennig c, auch soll er haben auf sein persohn sein unnderhal-
c folgt auch soll, gestrichen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848