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							Edition
Hannsen Alzinger zum forster bemeltes gottshauß bestölt, aufgenumben
und ime beÿ seinenn pflichten daselb ambt zuverrichten und zum treuli-
chisten zuhanndlen bevolchen.
[§ 1]
Erstlichen soll er dem herrn prelatten beÿ seinen ehren und treuen ange-
loben , nach seinem höchsten vleiß unnd vermügen treülich zu diennen, des
gottshauß wäldt unnd hölzer , enndt- und herdißhalb der Thanau , auch die
auen , nach anzaigen der märch , der abschrifften ihme zuegestöldt werden
solle, offt besichten und sich nit in winckhln aufhalten, damit dem gottshaus
an seinen freÿhaiten nichts entzogen oder durch sein nachlassigkhait verge-
ben werde, auch sich gar aigentlich beÿ allen des gottshauß unnderthonen
und außwendigen personnen erkhundigen, ob was hindan khumen were.
Dasselb soll er dem herrn prelatten und convent anzaigen und sovill müglich
vleiß haben, das es mit hilff deren von der ober cammer zu dem gotshaus
gebracht werden müge.
[§ 2]
Er soll auf die waldt - und aukhnecht sein vleissig aufsehen haben, das
dieselben nichts verkhauffen oder vergeben, noch andern zuthuen gestatten,
er soll solches für sich selbst auch nit thuen, sonnder dahin halten, das
sÿ täglich mit vleiß die wäldt unnd auen abgehn, ob sÿ was nachtailligs
durch frembdte leüth, die ohn zedtl und erlaubnus holz abschlagen wolten,
erfaren, dieselben pfennden ime forster solches alspaldt anzaigen.
[§ 3]
Er, forster , soll khain au- oder waldtkhnecht , es seÿ ent- oder herdißhalb
der Thonau in khainem dorff für sich selbst oder ohne vorwissen des herrn
prelaten khain aufseher oder forsster bestellen noch aufnemben, sonnder
wo derlaÿ personen mangln, abgehn oder zuverändern, soll er solches dem
herrn prelaten anzaigen, damit ander taugliche personnen aufgenumben
und was innen zuethuen gebüerdt ordentlich fürgehalten werde. Dieselben
sollen hinfürahn auf khain b zetl von ime forster , sunder von dem herrn
prelaten geferttigt, ainig holz noch erdt nit abgeben. Wo innen aber zetln von
holz unnd erdt wegen zuekhummen, sollen sÿ dieselben dem herrn prelatten
bringen und darauf an die forstmaister beschaidt nemen, damit man ÿe-
derzeit khan erfahren, das solche zetln nit mißgebraucht und unordentlich
damit gehanndlt werde.
[§ 4]
Ob etwo an ainem perg oder leütten holz , das verer von dem gotshauß oder
nicht herzue gebracht werden möcht und von nötten abzugeben verhanden
oder sonsten personnen holz und erdt abzugeben begeren wuerden, soll ers
dem herrn prelatten zuvor anzaigen. Wen man im nach vorgehunder besich-
b folgt ein getilgtes Wort
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
-  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
-  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
- 8. Das Kammeramt 404
-  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
 
-  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848