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							Edition
[§ 8]
Item soll er niemandt ohn vorwissen des herrn prelatten khain päastall noch
anders holzwerch mehr abgeben, beÿ straff .
[§ 9]
Forster solle ohne sonndere grose noth und erlaubnus von Sant Georgentag
biß auf Bartholomeÿ khain holz abgeben noch maissen lassen.
[§ 10]
Was aber ausser diser zeit für holz abgeben wirdt, soll forster die ordt und
enndt, wo es gehackht, item ob es scheitter oder peüschholz gewesen, bei
empfanng des gelts vermelden.
[§ 11]
Der forster soll auch mit vleiß bedacht sein, das an den ortten, die man von
dem gotshauß zubehülzen schuldig, nit überfluß und verschwendung des
holzs gebraucht, auch an khain ander orts, weder dahin es verordnet ist,
khain holz haimblicher weiß nit gefüerth, noch sunsten vergeben, sonnder
wohin man holz zugeben schuldig, dasselbig zimblicher notturfft nach ge-
raicht werde.
[§ 12]
Wann forster holz gehn Wienn zuverkhauffen führen läst, soll er neben emp-
fanng des gelts vom holz wievil dessen claffter gewessen, auch wie theuer
ÿede derselben verkhaufft worden, schein fürbringen.
[§ 13]
So soll er auch wieviel des gotshauß tagwerch wißmadt hat, und was järlich
ÿederzeit von ÿedem zumäeen geben wierdt, in raittung beÿ einstellung des
mäens uncosten specificiern.
[§ 14]
Er soll das waidtgeldt in den dörffern allenthalben einbringen und sambt an-
dern seinenn emphänngen außgaben und handlungen aigentlich und vleissig
aufschreiben und wie vorgemelt treulich verraitten.
[§ 15]
Forster soll hinfürahn khain reiß- oder vogl-gjaidt , weder enth- oder her-
dißhalb der Thonau , nicht verlaßen sonder zeitlichen die personnen, so
dieselben bestehn wollen, dem herrn prelatten anzaigen, und auf die ober
camer für den hofmaister stöllen, darmit mit innen ordentlicher weiß ge-
hanndlt, die vogl- und reiß-gejaidt verlassen, eingeschriben und die zinß
richtig eingebracht mügen werden.
[§ 16]
Wann der forster in des gotshauß geschäfften sein ambt betreffent außraist
und über nacht außbleibt, soll er die ursachen seines außraissens ÿederzeit
in seinen raittungen anzaigen, auch was er in solchem seinem abwesen
verzert, underschiedlichen neben fürbringung eines glaubw[i]rdigen scheins
in sein raittung einstellen, wo das nit beschiecht, wierdet ime in raittung
solche zehrung und außgab nit passiert werden.
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
-  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
-  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
- 8. Das Kammeramt 404
-  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
 
-  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848