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Edition
unzucht , gotslesterung und unehr verhüetten, dieselbst auch nit beweisen,
beÿ verlierung des ambts, item wider die gebürlich zeitt nit sizen oder
spillen oder zu ungewönlicher d zeit mit leichtern und feur e in den ställen ,
heÿstadlen oder sonnst dardurch dem gotshauß schaden geschehen möchte
umbgehn lassen, sonnder allenthalben guette wierdtschafft und ordnung
in dem geschierhoff halten, demselben sambt dem gschiermaister , welcher
hinfüro auch ainen schlissel darzue haben solle, zu rechter weill und zeit
auf- und zuespörren. Wan ainer ain aufruhr under innen anfangen woldt,
und die f straff nit annemben, so der seines gefallens darwider handlen, so
soll er es dem hofmaister zeitlich anzaigen, der wierdt mit straff , wie sich
gebüerdt, gegen ime zuverfahren wissen.
[§ 23]
Item wan zu dem gotshauß eÿsen erkhaufft, und zu notturfft des gschier-
hoffs gegeben wierdet, soll er forster auf daselbig und annder eÿsengschier
sein sonndere achtung haben, wie solches verbraucht, wohin, wemb, auf
das nicht durch den gschiermaister oder in der schmidten verschwendung
beschehe und das gotshauß dardurch in schaden eingelaidt werde, auch
zu rechter weill und zeit die wägen zu allen fuhren zuericht und bedacht
sein, damit nicht die khnecht darauf feÿhren und das neu für alt, das nich
zu gebrauchen genomen werde, sonnder des gotshauß nachtl und schaden
verhüetten
[§ 24]
Er soll auch auf die riemb camer mit sonnderm vleiß achtung haben, wann
gschiermaister von riembwerch was bedüerfftig, zeitlich herfür geben und
verzaichnen, wohin und zu wemb ers vonnötten und verbraucht hab, vleissig
beschreiben, und dasselb in seiner haubt raittung einstöllen.
[§ 25]
Was man zu notturft gdes gottshausg beÿ dem schmidt unnd anndern
hanndtwerchern khaufft und machen läst, soll er in seiner raittung verfert-
tigte außzüg und schein furbringen und was alß von ainer zu der anndern
zeit gemacht in sein inventarÿ einschreiben lassen.
[§ 26]
Und demnach des gotshauß oxen und khuchlviech über summer in den auen
gehalten werden, soll forster und sein aukhnecht neben dem khuchlmaister ,
zueschratter und oxenhalter darauf sein gebüerlich aufsehen haben und
ÿede wochen aufs wenigist ain- oder zwaÿmall besichtigt werden.
d korrigiert
e folgt in gestrichen
f über der Zeile ergänzt
g –g über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848