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Edition
[§ 16]
Das waidtgeldt von der statt Closterneuburg , Enzerstorff , Ober- und Un-
tersivering , beeden Khrizendorff , Grinzing , Nußdorff , Holaprun , Harman-
storff , Rohrbach , Ottakhrin und andern orten, wo man deß gotshauß gründt
zur waidt gebraucht, soll er jahrlich mit ernst unnd vleiß einbringen, nichts
daran anstehen lassen, damit daß gottshauß in ruhewiger posses verbleiben
müg, den verlaß nn khaines weegs mindern, sondern sovil müglich höcher
bringen, daselbe alß dan neben vermeltung, wievil an ainem oo jeden orth
hauptviech , ordentlich in wochenzetln und raittung einbringen.
[§ 17]
Er soll auch wegen der waidt in Wolff von denen wienerischen fleischhack-
hern daß waidt geldt, so hoch ers bringen khan, abfordern und gleichfahls
verraitten.
[§ 18]
Wover sich aber unterthonnen oder andere zu waldt oder in auen unter-
stunden, neue waidt , wisen oder graßfleckh zuezurichten oder mit holz
abhackhen oder pp fridt machen zuerweittern, soll er dieselbigen, oder so
sie strofmässig, dessen dem herrn prelaten berichten und da es ohne deß
gotshauß schaden sein khan, mit vorwissen umb ain bestanndt verlassen.
[§ 19]
Dieweil wissentlich, daß die Eupelthauer , Enzerstorffer , Corneuburger ,
Nußtorffer unnd Khalbenberger vil graß in auen ohne bewilligung und er-
laubnuß hinwegbringen, soll forster desselbe allerdings einstellen oder dem
gottshauß zu guetten anwenden unnd verraitten.
[§ 20]
Gleichfahls ist an der Nußdorffer au , daß ain urfahr gemacht, soll dem
gottshauß einbringen qq darumb beschehen.
[§ 21]
Es soll auch forster rrohne vorwissen deß herrn prelaten ainige erdtrr nit
abgeben. Da aber ÿemandt etwas bewilligt, soll forster in der wochen zetl
den orth und wie vil tagwerch er abgeben und aufzuheben bewilligt, neben
dem werth, waß darumben bezalt, einsezen.
[§ 22]
Von wisen - und heu -madt
Alle deß gottshauß wißen unnd gartten sollen in frieling , so baldt die kheldt
unnd schne fürüber, vleissig geseubert, geraumbt und wo es die gelegenhait
nn folgt in B und C: auch
oo fehlt in C
pp nur in C
qq C: gleichfals ein benüegen
rr –rr C: ainiche erdt ohne des herrn prelaten verwilligung
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848