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9. Die Forstwirtschaft
[§ 31]
Er soll auch ungewunden auß[t]roschen traidt oder habern nit lanng auf den
thene ligen lassen, sondern sobaldt ain anzahl 3 oder 4 muth ungefehrlich
beysamben, dasselb mit seinen vorwissen und beÿsein windten lassen. Alß
dan soll er daß dem pfistermaister mit benenung der orter, von welchen
daßselbe traidt khomben, gegen einen schein hinweg zubringen einmessen.
Daß sich aber zuetrüeg, daß unter dem einführen und treschen ein wasser
güß oder langwühriges regen wetter einfühl, dardurch dem eingeführten
traidt im stadl oder schöbern wegen der neß schaden entstehen wolt, soll
er forster denselben mit umbschöbern und aufsetzen zeitlich wehren und
fürkhomben. bbbSoll auch die verordnung thuen unnd darob halten, daß der
stadl an den feÿrtagen oder zu essenszeit khain mahl ungespört offen stehe,
sondern jederzeit, wan man nit trischt, zuegemacht werde, auch daß sich
frembde leuth bey denen treschern khaines weegs aufhalten.
[§ 32]
Er forster soll auch verordnen, daß daß cccaffter und amb dem mayr ccc zur
füettereÿ vleissig aufgehebt und nichts unnuzliches davon vernachlessigt
werde.
[§ 33]
Die trescher sollen auch sich sovil müglich befleissen, daß sie ain guetten
thail schäb zum ghäckh hackhen aufheben, daß rietstro aber mit guetten
vleiß zur tristen machen und dieselben also verwahren, daß weder durch
regen noch windt schaden geschen ddd müge.
[§ 34]
Sonderlich soll er verordnen und bevelchen, auch eee selbst darob sein, daß
der maÿr im mayrhoff fff, daß die dienstpotten und wagen khnecht alle Son-
tag, fest- unnd feyrtag denn gottsdienst vleisig besuechen, alle unzucht ,
gotteslesterung unnd unehr verhietten, leichtfertige weiber und unnuzes
frembtes gesindt nit aufhalten, wider gebührliche zeit nit aufsÿzen noch
spillen , auch zu ungewohnlicher zeit mit leicht unnd feur in den staln ggg
oder sonnst dardurch schaden entstehen möcht, nit umbgehen, sondern
allenthalben guette wierdschafft und ordnung halten.
[§ 35]
Sonderlich soll forster und gschirmaister alles ernsts drob sein, daß die
khnecht den rossen vleissig wartten, den habern nit verkhauffen, auch an
bbb C: Er forster
ccc –ccc C: daz affer und am dem maÿrhoff
ddd nur in B und C
eee C: und
fff folgt in B und C: unndt der gschiermaister im gschierhoff
ggg folgt in C: und städln
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848