Seite - 455 - in INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG - Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
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							9. Die Forstwirtschaft
lege, sondern dem herrn prelaten jahrlichen ain zimbliche uberschuß in
daß cammer ambt uberraiche mmm und also den empfang von allen, es sey
von verkhaufften waldt - oder au holz , von verkhaufften deß nnn gottshauß
unbrauchsamben rossen oder füllen , allerlaÿ fuhrn, waidtgeldt oder andere
bey heller und pfening vleissig einstöllen. Daß auholz soll er in der raittung
unter ainer absonderlichen rubrickhen oder titl, also auch daß waldtholz ,
absonderlich einsezen.
[§ 39]
Die reis- und voglgejaidt betre(effend)
Er forster soll auch hinfüro ainigen handtwergger , er seÿ wehr er wöll, in
abschlag nichts bezallen, er hab dan zuvor völlig mit ihme abgeraith unnd
dasselb in der wochenzetl eingebracht.
[§ 40]
Gleichsfahls soll es mit den holzhackern gehalten werden unnd wie oben
vermeldt jeder zeit von herrn prelaten , ehe ain oder mehr persohnen, so zu
besicht- und abzöllung deß holz neben ime forster geordnet sein.
[§ 41]
Also soll er auch die dingnuß mit den madern und treschern , mit deren, so
von deß gotshauß wegen darzue geordnet und neben ihme forster darbeÿ
geweßen, unterschribene handtschrifft fürlegen.
[§ 42]
Die tagwercher soll er alle neben vermeldung der verrichten arbeit in denen
wochenzetln einsezen, daß ooo man sich in aufnembung der raittung darnach
zurichten waiß.
[§ 43]
Er solle auch den dienstleuthen, sie sein gleich im maÿr - oder gschierhoff , in
abschlag nichts einsezen, er melde den zuvor, wie lanng ain jeder diendt und
gedinget, waß sein lidllohn und verrichtung seye.
[§ 44]
Forster soll auch in seinen wochenzetln vermelden, waß der wagner jede
wochen gearbeit.
[§ 45]
Die gemainen außgaben soll er auch maistes mit vorwissen thuen unnd
weder im gschier - noch maÿrhoff neues nichts khauffen noch machen las-
sen, er habe dan zuvor bericht, wo daß alte hinkhomben. Da es verloren
oder verwahrlost, soll ers dem gschiermaister oder maÿr an der besoldung
abziehen und ihme behalten, die werden alß dan den oder die den schaden
gethan und nachlessig geweßen, wol zu finden wissen.
mmm C: verraiche
nnn C: dem
ooo fehlt in C
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
-  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
-  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
- 8. Das Kammeramt 404
-  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
 
-  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848