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9. Die Forstwirtschaft
anstorff , Hollaprunn , Haßlbach , Rorbach , Eupeltau und andern orthen alles
ernsts einsagen unnd verbieten soll, daß sie in aufnembung ihrer halter unnd
sonsten verhüetten, damit sie in die jungen maiss weder in auen noch wälder
nit treiben, da es aber beschicht soll forster dasselbig viech pfenndten.
[§ 7]
7. Das pinder - unnd pauholz soll alles mit vorwissen unnd des forster außzai-
gen abgehackht werden, doch zuverhüettung schadens unnd das dergleichen
holz nit, wan es im besten safft ist, umbgehackht werde, soll forster jährli-
chen, doch auf verordnung im alten merzen ein anzahl in vorrath hackhen
lassen, also soll es auch mit den pächställen gehalten werden.
[§ 8]
8. So offt holz abzugeben ist, soll forster füer sich selbst dessen ohne beÿsein
des herrn inspectoris oder deren, die der herr praelath darzue verordnen
wierdt, allein nit unterwinden, damit man sehen möge, ob das holz rechte
mass unnd leng hab, auch wie solches gebiert, cloben seÿ, wievil aber, an
welchem orth, durch wem und waß füer holz gehackht unnd abgezelt wor-
den, soll er ains alß des andern wegs in specie den wochenzetln einverleiben.
[§ 9]
9. Forster soll auch zu khainer anderen zeit alß Michaelis unnd lesens
zeit holz abgeben, das es im winter aufgehackht unnd vor St. Geörgen tag
abgefüehrt möge werden.
[§ 10]
10. Forster solle auch ohne außdruckhliche verordnung niemandt holz füeh-
ren lassen, destwegen ihme absonderliche ordnung zuegestelt werden solle.
[§ 11]
11. Wan er in den wochenzetln das abgefüehrte holz einbringt, soll er dar-
neben vermelden, wieviel claffter unnd hauffen gehackhtes holz noch im
vorrath verhanden.
[§ 12]
12. Das waidtgelt der statt Closterneuburg , Enzerstorff , Ober- und Unter-
Sifering , baide Khrizendorff , Grinzing , Nußdorff , Hollaprun , Harmanstorff ,
Rorbach , Ottakhrinn unnd andern örthen, wo man des gottshauß grundt
unnd waidt gebraucht, soll er jährlich mit ernst unnd vleiß einbringen,
nichts daran anstehen lassen, damit das gottshauß in rueiger possess ver-
bleiben möge, den verlass auch khaines weegs minder, sonder sovil müglich
höeher bringen, dasselbig alßdan neben vermeldung, wievil an ÿedem orth
haubtviech ordenlich in wochenzetln und raittung einbringen. Er soll auch
wegen der waidt in Wolff von dennen wienerischen fleischhackhern das
waidtgelt , so hoch ers bringen khan, abfordern unnd gleichfals verraitten.
[§ 13]
13. Wofer sich aber unterthanen oder andere zu waldt oder in auen un-
terstienden, neue waidt , wisen oder graßflechkhen zuezurichten oder mit
holz abhackhen oder fridtmachen zuverreiten, soll er dieselben, oder so sie
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848