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Edition
[§ 9]
9no auf erstgesagten h(err)n kamerers verordnung, auf was immer für art,
abgegeben wird, hat der forstner in seinem wochenzetl mit benennung des
holzschlages der kauffenden partheÿen und des verkaufpreiß genau anzu-
sezen, damit solches zum gegenhalt seiner endlichen jahrs rechnung (in
welcher ebenfalls die kauffer durch beÿlegung einer specification zu benen-
nen sind) dienen möge. Weiters
[§ 10]
10mo wird der forstner das wochentlich gehakte holz denen holzhakern
in ihre zu solchem ende habend eignen buchs einschreiben, damit nicht
zwischen dem hakerlohn und dem holz empfang irrungen geahntet werden
müssen. Was nun bißhero von dem holz gesaget worden, wird
[§ 11]
11mo auch von den heü verstanden, daß nemlich der forster jedes mahl in
dem wochenzetl dem h(errn) kammerer meldung mache, wie villes heü auf
jeder wisen vorhanden und wie vill davon zur nothdurft des Tudtenhofs und
deren dahin angewisenen pfarrhöfe vonnöthen seÿe, damit derselbe weiters
verordnen möge, wohin der überrest zu verwenden kome. Sofern nun hievon
etwas zu verkauffen anbefohlen oder mit vorwissen h(err)n kamerers etwas
in bestand verlassen wurde, hat solches der forster jedesmahl mit benen-
nung der partheÿen, an welche etwas verkauffet oder verlassen worden, in
dem wochenzetl einzusezen.
[§ 12]
12mo. Über all seinen empf(ang) und ausgaben an geld, holz , heü und andern
naturalien hat derselbe alljährlich biß ende jänners eine behörig instruirte
amtsrechnung, wie ihm theils vorhero vorgeschriben, theils durch die be-
mänglungen angezeiget werden, zu meinen handen zu erlegen und in selber
besonders
[§ 13]
13tio den von den gemeinden – b zu bezahlen komenden waidzinß , wie auch
von den mühlnern den fahl- oder gestätten-zinß einzubringen und genau
einzutreiben. Sollte aber
[§ 14]
14to von diesen oder andern posten etwas rukständig verbleiben, so hat
derselbe dennoch die schuldigkeit, als ob es würklich bezahlet wäre, ganz
anzusezen und dagegen die verbleibenden rest mit diesen ausständen wi-
derum auszuweisen, damit nichts in vergessenheit kommen möge. Sonsten
wird auch ausser dem
b zwei Zeilen freigelassen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848