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9. Die Forstwirtschaft
gottshauß gerechtsamen nichts entzogen oder das allenfahls entzogene wi-
derum herzugebracht werden möge und sonderheitlich weillen
[§ 5]
5to das stifft in ihren auen durch die brückhen und niderlegung des bruckh
holz , auch durch die durchgehende land strass, wie auch durch die zwischen
denen brükhen erbaute würthshäuser und mauth hauß nicht geringen scha-
den leidet, so wird selben nachtrücklichst aufgetragen, die hiedurch dem
stifft beschehene unfug einzuschränken und zu trachten, daß die bruckh
hölzer nur auf jenen pläzen, in welchen weder denen auen noch wisen einiger
schaden geschiehet, nidergeleget werden. Weiters solle er denen in seinen
forstdienst befündlichen würthen , mauthnern , bruckh knechten , gemein-
den oder fleischhackern etc. keineswegs gestattn, ein viech in die auen zu
treiben oder zu waÿden oder in selben zu grasen, ohne austrücklicher und
schriftlicher erlaubnuß eines jeweilligen herrn praelatens , vilweniger solle
er solchen gestatten, einen grund zu einen garten einzublankhen oder ihre
dermahlige gärten zu vergrösseren oder zu erweitern. Und solte er erfahren,
daß dem gottshauß bishero auf derlaÿ arth ein eingreiff geschehen oder ein
grund entzogen worden, so solle er beÿ seinem gewissen solches alsogleich
andeuten, damit solcher unfug abgestellet und dieser grund widerum vindi-
ciret und herzugebracht werden könne. Solte aber in hinkunft derlaÿ unfug
geschehen, so solle er solches dem h(errn) kamerer alsogleich zur weiteren
fürkehrung andeuten, beÿ ansonstigen schwährer verantwortung und nach
mass der sach auch beÿ verlust seines dienstes.
[§ 6]
6to. Solle er zu end Octob(ris) die vorzunehmende holz schläg dem h(errn)
kamerer , wie auch dem forstner in Tuttenhof anmelden und von selben den
tag zur vorzeigung des holzschlags anverlangen, beÿ machung aber deren
holzschlägen ist zu beobachten, daß nebst denen windfählen und gestötten
brüchen nicht hin und her das holz abgestoket und also die auen leicht
gemacht werden, sondern es solle auf einen oder zweÿ pläzen ein grosser
holz schlag jederzeit vorgenohmen werden und wo es wegen dennen waÿden
und hirschen nötig, solle solche holz schläg alsogleich nach aufgearbeite-
ten holz eingeblanket werden. Doch ist zu bemerken, daß die in solchen
gemachten holz schlägen stehen gelassene samen baum das 3te jahr widerum
aus selben sollen heraus gehacket und gescheitert werden. Weiters seind
die holz schläge, sovill möglich, der ordnung nach, nemlich einer an den
anderen zu machen, damit beÿ einblankung des neuen holz schlag von der
blankhen des vorigen holz schlag könne profitiert werden, auch damit die
kösten oder blankhen läden, wo es möglich, an die nächst dabeÿ stehende
baum angenaglet werden.
[§ 7]
7mo. Solle er die zahl deren gehakten klaftern dem herrn kamerer andeuten,
welcher sodan, wen es ihme beliebig, selbe abzehlen kan.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848