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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
vom gotshauß zupauen hat, herbstzeit vleissig verrichten und da mehrers
darinen zue grueben vonnötten, daßselbe gleichsfahls durch ine pauman und
seine leüth gegen gebürlicher bezallung eingegruebt werden.
[§ 4]
Zum dritten soll ain jeder vor seinem außgezaigten pau die fridl abreidten
und die gräben vleissig außrämmen, damit hierdurch schaden verhüetet
werden möge.
[§ 5]
Zum viertten solle jedewederm für solch ir paulohn auf sein viertl eben
daß gelt, waß hieigen weinzierln gegeben würdt, geraicht und damit sie nit
selbsten darumben hieher lauffen und solche abfordern derffen, durch aines
jeden dorffs gesezten richter auf begern inen zuegestelt werden.
[§ 6]
So sollen auch zum fünfften alle richter hiemit verobligiert und verbundten
sein, aufs wenigist alle quatember dem herrn praelaten zue referiern und
anzuzaigen, wie die weingärtn versehen und gebaut werden und was darinen
in ainem und andern fürzunemmen vonnöthen, damit, sovil müglich, hierauf
zeitliche fürsehung beschehe und schaden verhüettet werden müge.
[§ 7]
Aines jeden dorffs richter und dessen geschworner ainer sollen zue pauung
und verrichtung der arbaith, daß waß under seinen verwalttungs nachbarn
ainem und dem andern zum pau verlassen werden, inspectores und vleissige
aufseher sein, damit die weingärten obangezaigtermassen zue rechter weil
und zeit mit der arbaith ohne mangl und abgang gebauth werden, dann
wideriges fahls, da sie, richter und geschworne , disem nit nachkhommen
und durch ir nachlessigkhait hierdurch von ainem oder mehr underthonen
unfleiß gespiert und ubel gearbaithet wurde, solle nit allain der undert-
hon , so solchen unfleiß beganngen, sondern auch der richter , angezaigte
geschwornne wie auch die geschworn weingartl ubergeher , so unnder des
herrn prelaten juristiction sein, unverschont bestrafft werden.
[§ 8]
Item so sollen auch ermelte richter und geschworne ihre sonderbares vleis-
siges aufsehen haben, damit an jezo die weingarten , wie dieselben mit den
stöckhen beschaffen, unverzüglichen zu rechter gebürender zeit und an
denen gewöndlichen gueten schnittägen durch die pauleüth mit vleiß ge-
schniten, volgunts dan darauf das reben klauben und zeitliche fastenhauer
unverlengt verricht werde.
[E]
Andreas , brobst zue
Closterneuburg m.p.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848