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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
khauff leutten einfordern unnd einbringen, darmit dieselben zum lesen zu
gericht, zu nutz gebracht unnd das gozhaus deshalben nicht mangel oder
schaden leidt.
[§ 5]
5. Unnd hinfüran soll er nach dem lessen mit unnsern wisen, in gegen-
wirt unnd beÿsein unnser oder wenn wir darzu verordnen, alle wein zehet ,
pergkhrecht unnd pau vleisig visiern lassen unnd beschreiben, nach der
n(umer)o zettel gegen unns ein gleich lautten puech halten, darmit wir
ÿede zeit, was unnd wievill wein beÿ dem gotzhaus verhannden, darvon
verkhaufft, außgeschengkht, verfüldt oder ausgespeist worden, ain lautters
wisen mögen haben.
[§ 6]
6. Ein weinkellnner b soll sein vleissig aufsehen haben, das den wein mit füll
unnd annderer notturfft gewart unnd nicht davon vergeben unnd daraus an
vorwissen des herrn prelaten genomen werde.
[§ 7]
7. Item csoll auch alles, was zu dem ambt gehort unndc verhannden, mit
ainem glaubwi[rdi]gen invenntarÿ zuegesteldt werden, dasselb soll er zeitt
abtrettung des ambts wider uberanntwurten unnd wo ain abganng befun-
den, denselbigen dseinem wissen nachd veranntwurtten e.
[§ 8]
8. So soll er sich sunderlich befleisen, zeittllich im jar unnd vor lessen
viersechung zuthuen, das alle preß- unnd leß-geschier alhie unnd zu der
Heilligenstatt notturfftigkhlich versehen, zu gericht unnd was daran man-
gelt, zeitliche darzu ein khaufft unnd gebesert werden.
[§ 9]
9. Unnd was also seines ambts für geschier von neuen erkhaufft, soll alles
in sein invenntarÿ eingeleibt werden unnd er jeder zeit f unns darumb wisse,
anntwort zugeben, derhalben soll geschier in der Heilligenstatt unnd hie in
die gewonnliche versperte gemach sauber einlegen lassen unnd versichern,
darmit darvon nichts verloren werde.
[§ 10]
10. Er soll an vorwissen des herrn prelaten niemannd wein verkauffen noch
ausschennkhen , auch wann es die notturft erfordert, speis- oder füllwein
anzuzäpfen, soll mit vorwissen bes[ch]echen.
b folgt gestrichen: soll all schlussl der keller in seiner huet vleissig verwaren, er
c –c am rechten Rand und unten ergänzt, stattdessen gestrichen: all weg was dem ambt
zuegehert unnd
d –d am linken Rand ergänzt
e folgt gestrichen: oder erstatten
f über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848