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Edition
hat, in seiner raittung furpringen, sonnst auf khainen dienner des gotzhaus
an bevelch außgab thuen.
[§ 22]
22. Weinkhellnner soll in seiner raittung lautter furpringen, wievill er in
dem lesn , zehenndt - unnd pergrecht-schreiber ennhalb unnd dishalb der
Thunau , auch presser unnd trager aufgenomen unnd was er ainem ÿeden
zuegeben zuegesagt, unterschiedlich auffschreibenn.
[§ 23]
23. Er soll auch in seiner raittung, was gestaldt die tag- unnd nachthueter
besteldt, was man denselben von ainem viertl weingartn zu lon gibt, wie
lanng sÿ des gotzhaus weingarten gewart, ob durch nachlassigkhait irer huet
(darauf der weinkhellnner guet achtung haben soll) schaden geschechen w
seÿ.
[§ 24]
24. Er soll auch treulichen aufsehen, damit in dem lesn khain weingartn ,
dem gotzhaus zuegeherig, ubersehen oder durch annder leÿt gefechsennt
werde x. Er soll auch all fuer, ferr unnd nachent, aufschreiben, wievill von
ainen y ÿeden wird z gefechsennt unnd vleissig verhuetn, das nichts davon in
annderwertz gefuert oder verwarlast werde, auch verzaichnen, auff welch
preß solchen maiß gefuertt werden.
[§ 25]
25. Weinkhellnner soll auch vleissig auffschreiben, was er ausleÿcht, dem
gotzhaus zuegeherig, als vas, raiff, kallich oder annders, so der von des
gotzhaus wegen enntnimbt, damit man solches zuerfordern unnd bezallen
wis, auch all sachen laut des invenntarÿ uberanntwurtten.
[§ 26]
26. Er soll auch wochenntlich ein- oder zwaÿmall in die Heilligestatt reiden,
in die kheller zu jeden wein sehen, damit den selbigen vleissig gewart unnd
nichts verwarlast werdt.
[§ 27]
27. Weinkhellnner soll allennthalbenn als ain gueter wiert sein vleissig unnd
getreu aufsehen haben, damit des gotzhaus schaden verhuet unnd des gotz-
haus er unnd nuz gehanndlt, er auch seiner hanndlung erlich unnd guet
veranntwurttung thuen muge.
[§ 28]
28. Desgleichen sol er auch die umbligennte des gotzhaus weingarten zu
der Heilligenstatt , Siffering , Grintzing , Nustorff unnd der orten, auch all
w verbessert aus: gesechechen
x folgt gestrichen: er soll
y korrigiert aus: ainem
z über der Zeile ergänzt, unsichere Lesung; stattdessen gestrichen: weingartn
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848