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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
[§ 27]
Es soll auch weinkheller nit vergeblich unnd uberig personen, die nit mit
diensten beim gottshauß behafft, im kheller uber ainen trunckh zugeben
auffhalden, sonder steiff ob diser ordnung halten jj.
[§ 28]
Er soll auch auf die khellerkhnecht unnd ubergeer ain auffmerckhen haben,
das sÿ nachtlicher weill nit uber die gewendlich zeit mit denen liechtern
hin und wider kk gefhar geen unnd ll das sÿ ire camer unnd pötter sauber
halten, bese verwegne leuchtfertige weiber oder annder unnuz gesindt nicht
aufhalten, noch ausser hauß ligen, sunder alle unzucht , gottslesterung unnd
muettwillen beÿ inen abstellen unnd verhüetten. Who ainer oder mehr die
straff nit annemben, sonnder seines gefallens handtlen wolte, so soll er den
hoffmaister umb gebüerliche hülff unnd einsehung anrüeffen.
[§ 29]
Wann man ein wein zu Closterneuburg , in der Heilligen Statt oder an ann-
dern ortten will auffthuen, solle solches mit vorwissen deß herrn prelaten
beschehen.
[§ 30]
Er soll auch auf den leitgeben achtung haben, damit er getreulich mit dem
schenkhen oder leitgeben umbgehe unnd das gelt alweg zu abents unnder
des leitgeben pedtschadt zu seinen handen mm nemben, damit, wan nn man
das leitgeben aufherdt, daz gelt mig ordenlicher weiß außgezelt unnd mit
dem leitgeben , ungeltern unnd tazern darauff abgeraith werden.
[§ 31]
Wann der weinkhellner mit dem leithgeben abraitt unnd die vaß visiern will,
solle er solliches zuvor dem herrn prelaten anzaigen, damit ooer auch dabeÿ
sein müge. Er solle auch weinkheller weder taz noch ungelt ansteen, sonder
jederzeit vleis zallenoo.
[§ 32]
In der Heillingstadt soll weinkhellner die schlüssl zu den khellern jederzeit
beÿ sich haben unnd wochentlich selbst oder durch einandere vertrautte
person dreÿmall zu den weinen , damit dieselbigen gefüllt unnd sonnsten
sambt den pinttern daselbst ander fürsehung beschehe unnd schaden ver-
hüett werde, darzue gesehen, auch sonnsten bedacht sein, damit die füll in
jj A ′: leben
kk in A ′ ergänzt: zu
ll in A ′ gestrichen, stattdessen ergänzt: und sich 〈folgt gestrichen: aber 〉 auch in dem
khellerstibl uber gebürliche zeit mit ubrigen tringken nit 〈folgen einige getilgte Wörter 〉
gebrauchen
mm in A ′ ergänzt: oder wem es der herr prelath anbevilcht
nn in A ′ gestrichen, stattdessen ergänzt: wann
oo –oo in A ′ gestrichen, stattdessen: der herr prelath ÿemand dazue verordnen möge.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848