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Edition
[§ 8]
Weinkhellner solle wochentlich den weinzierln , hofmaistern und wan es herr
prelath verordnen wirth, auf daz ordinari pau auff rabisch gelt geben oder
aber in der wochen, wie es die notturfft erfordert, und sÿ ohn beschwer
halten. Doch soll er achtung haben, damit er ohn sondere nottwendige ursa-
chen, auch vor verrichter arbait und versicherung khainen nichts überigs
hinauß gebe. Und wan er ihnen, den hauern , gellt gibt, daz solle er mit
beÿsein der übergeer oder wem der herr prelath darzue verordnen wirdt
thun, die werden ihme irer gethonen arbaith, ob dieselb verricht seÿ oder
nit anzuzaigen wissen und sollich außgaben in sein raittung sambler, wie sÿ
angewendt, außführlich und specificiert einstellen.
[§ 9]
Und wan nun alle arbaith durch daz ganze jar ordinarÿ und extra ordinarÿ
pau verricht, soll weinkhellner sambt denen von dem herrn prelaten darzue
verornden und den übergeern järlich zu Sanct Gillgen tag, derzeit alle fall
und mengl deß weingartt paus erkhendt mügen werden, alle weingarten
übergeen und besehn, wie dieselben in pau sein, waß ordinarÿ und extra
ordinarÿ arbaith daron verricht, waß auch für ordinarÿ arbaith daron entzo-
gen, deßgleichen extra ordinarÿ arbaith daron zuverrichten und zuverbes-
sern und wievill ein ÿeder weingartten desselbigen jahrs ungeverlich ertra-
gen mag, alles underschiedlich beschreiben, damit man sich der ordinarÿ
pau halber in raitt(ung) und extra ordinarÿ mit wendung und fürsehung,
auch mit der außzallung zeitlichen wisse zurichten.
[§ 10]
Item er weinkhellner soll zeitliche füersehung thuen, damit die heurigen
und vierdigen heggen, so geschnaid im herbst , ein gruebt werden und khaine
über winder stehen lassen, damit sÿ nicht erfrieren, noch verderben.
[§ 11]
Er soll auch fleiß füerwenden, darmit zeitlich die stain auß dem weingartten
pach grueb rauhmen und die erdt in die weingartten getragen werden, auf
daz an ime khain saumb sall erwinde und wo er hierinen deß herrn prelathen
hülff ausschreÿbens a umb b arbaitter bedürfftig, soll er es zeitlich anzaigen.
[§ 12]
Und wan er weinkhellner zum grueben, staintragen, kösslgrueb, fachgrueb
rauhmen, der grün arbaith oder zum hauen underthonen bedürfftig, so solle
er nit für sich selbst, sondern mit des herrn prelaten zeitlich vorwissen
ausschreiben, auf daz sy nit wider pilligkhaidt beschwert werden.
a unsichere Lesung, alternativ: aufschreÿbens
b folgt gestrichen: und
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848