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Edition
ir speiß, tranckh verordnen und aussaigen, auf daz sÿ nit ires gefalles vaß
anzapfen und darauß lassen.
[§ 20]
Es soll auch weinkhellner sein vleissigs auffmerckhen haben auff die khel-
lerkhnecht , daz sÿ zu allen mallzeiten ainen ÿeden in sein geschier nach
fürgeschribner ordnung und ÿedes standts sein ordinarÿ wein geben und
außpeisen.
[§ 21]
Er soll auch auff sÿ, die khellerkhnecht , achtung haben, daß sÿ die amper,
darin sÿ zum speisen wein auftragen, fein sauber außwaschen, auch daz
außspeiß väßl ÿederzeit sauber halten.
[§ 22]
Er soll auch neben dem hofpinder wochenlich dreÿmall in alle kheller geen
und den khellerkhnechten nachsehen, ob sÿ vleissig füllen und der vässern
wartten, damit die wein nit beÿ den pälln weiß oder khämig und die raif
abspringen, dardurch schaden ervolgen mechte, zeitlichen anzaigen, damit
fürderliche fürsehung beschehen und schaden verhüettet werde.
[§ 23]
Auff daß vollwerchen solle weinkhellner sonderlich und vleissig aufsehen
haben, damit dasselb nicht unnotturfftig[er] weiß beschehe, darzu auß den
weinen nicht gedrunckhen oder waß überlassen wierdtet, widereingefüllt
und nicht vergeblich verschwendt werde.
[§ 24]
Weinkhellner solle auff alle nagl, eÿßen, eÿßen gatter, grabschauffln, raitl-
truchen, leÿlacher, strosekh, kozen, pölster, schüßl, täller , kochlöffln, höffen ,
halb und ganz zuber, tretschaffer, schäffer und alles anders, so in daß ambt
gehört und ime inhalt eines inventarÿ eingeantwordt, guedte achtung ha-
ben, damit dieselben nit unnuzlich vergeben und verschwendt, sonder who
er es hingibt, sein register darauf halten und wochenzetl neben andern dem
herrn prelaten erlegen und nichts weniger in sei raittung einstellen.
[§ 25]
Weinkhellner soll auch fürsichtig sein, auff daß alles leßgeschier sambt de-
nen schapffen zeitlich gepunden und die neue emer geeÿcht, die schleich
eingewaigkht und gebessert, who vonnöten, mit vorwissen neue gemacht
werden.
[§ 26]
Es soll auch weinkhellner nit vergeblich und übrig personen, die nit mit
diensten beim gottshauß behafft, im kheller über ainen trunckh zugeben
auffhalden, sonder steiff ob diser ordnung leben.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848