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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
[§ 27]
Er soll auch auf die khellerkhnecht und übergeer ain auffmerckhen haben,
daß sÿ nachtlicher weill nit über die gewendlich zeit mit den c leichtern hin
und wider zu gefahr geen und sich auch in dem kheller stibl über gebührliche
zeit mit übrigen trinkhen nit gebrauchen, daß sÿe ire cammer und pötter
sauber halten, bese verwegne leuchtfertige weiber oder ander unnuz gesindt
nicht aufhalten noch ausser haußligen, sunder alle unzucht , gottslesterung
und muettwillen beÿ inen abstellen und verhüetten. Who ainer oder mehr
die straff nit annemben, sondern seines gefallens handtlen wolte, so soll er
den hofmaister umb gebürliche hilff und einsehung anrueffen.
[§ 28]
Wann man ein wein zu Closterneuburg in der Heilligenstatt oder an andern
ortten will aufthuen, solle solliches mit vorwissen des herrn prelaten besche-
hen.
[§ 29]
Er soll auch auf den leitgeben achtung haben, damit er getreulich mit dem
schenkhen oder leitgeben umbgehe und daß gelt alweg zu abents under
deß leitgeben pettschafft zu seiner handen oder wem es der herr prelath
anbevilcht nemben, damit, wan man daß leitgeben aufherdt, daz gelt müg
ordentlicher weiß außgezelt und mit dem leitgeben , ungeltern und täzern
darauff abgeraicht werden.
[§ 30]
Wann der weinkhellner mit dem leithgeben abraitt und die vaß visiern will,
solle er solliches zuvor dem herrn prelaten anzaigen, damit der herr prelath
ÿemandt darzue verordnen müge.
[§ 31]
In der Heillingstadt soll weinkhellner die schlüssl zu den d khellern jeder-
zeit beÿ sich haben und wochentlich selbst oder durch einander vertrautte
person dreÿmall zu den weinen , damit dieselbigen gefüllt und sonsten
sambt den pindern daselbst ander fürsehung beschehe und schaden verhüett
werde, dazue gesehen, auch sonsten bedacht sein, damit die fül in ander-
weeg nit außgespeist werde. Wan aber ein wein in der Heillingstadt zum
leitgeben aufgethon wierdet, so solle der leitgeb dem pfarrer alle nacht daz
gelt verpedtschafft zuestellen und die schlüssel zue demselben kheller auch
dem pfarrer überantwortten und alßbalt ein vaß außgeschenckht , solliches
dem weinkhellner anzaigen. Im val, daz man mehr wein wolt schenckhen,
solliches mit vorwissen fürnemben, auch jederzeit vom leitgeben ordenliche
abraitt(ung) treffe und waß er von außgeschenckhen weinen empfecht, dem
herrn prelaten überwandtworde. Auf die zwen übergeer zue Heillingstadt
c verbessert aus: dem
d verbessert aus: dem
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848