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Edition
anderer gebauth wird, solt zeitlich bericht und gegen den bößen pauleüthen
mit straff und hinweekhnembung des weingartten mög fürgegangen werden.
[§ 10]
Wan vor lößens zeit die weingartt beschau fürgenomben, solt weinkhelner
sein vleissig aufsehen, nachfragen und erkhundigung halten i und specifice
beschreiben, wie ein jeder weingartten in den pau befunden, waß daran
an stöckhen, grueben, pogensezen, missten, erdteintragen und zueschidten,
grueben, runsen, khessel, vachgrüebraumben und außbessern, item stain
außtragen, planckhen, gstetten und fridt abreitten, auch wirmachen zuebes-
sern, von neuen zuemachen oder zueändern vonnötten seÿ, auch mit sein
guetachten berichten, wie und zue was zeit ain oder j anderer nottwendige
arbeit zeitlicher geholffen werden mög.
[§ 11]
Zue lößens zeit ist sonderlich seines ambts, das er, kneben aines verord-
neten geistlichen preß- und lößmaisters k, sein vleissiges auffsehen, sowol
bei den pressen, lalß den abgeleßenen weingartten haben soltl, damit durch
die fuehrleüth , roßwagen m, nachthüetter , presser , mosst [ler] und zechent
tragern , auch andere in- und außlendische leüth beÿ tag unnd nacht dem
gottshauß nichts abtragen und veruntreuet und solcher schaden alßdan nit
an n ihme ersuecht werden möge.
[§ 12]
Weillen ihme weinkhelner zue desto besserung, versechung und aufbringung
der abgebautten weing(arten) auch vier roß sambt zwaÿen khnechten zue
seinem ambt verordnet worden, alß solt er mit solhen zug nit frembte
oder o sein aigne fuhren , psonder allein des gottshauß furnp mit täglicher
zuefüerung misst auß dem spittal und paradeiß, auch zuesamb gesetzter
wald erdten von bequemen ortten in alle des gottshauß weingartten täg-
lichen verrichten. Auch solt den khnechten vleißig nachgesechen werden,
damit er zuerechter zeit qein- unnd außpauq, die zuefuhren vleissig verricht
und seinen lohn nit mit feÿren verdiene. Auf das man nun solher täglichen
fuehren versichert werde, solt weinkhelner wochentlichen sein ordentliche
wochenzetl dem herrn prelaten selbst oder abwesent herrn dechant und
i B: haben
j B: und
k –k fehlt in B
l –l B: alß neben aines verordneten geistlichen löß – unnd preßmaisters weingarten haben
solt
m so in B; in A irrtümlich: roßmägen
n so in B; A: am
o B: ander
p –p nur in B
q –q B: auß- unnd einpauen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848