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Edition
[§ 45]
Nacher Azenbruckh umb stroh , wein , trait, haaber , krauth und rueben
fuhrn , welche fuhrn biß in dreÿ, höchstens in vierten tag wehrn, gebürth
ihnen zu geben ¾ emer wein .
[§ 46]
Wan sÿe die zilln ins wasser bringen, soll ihnen 6 maass gsündt wein geraicht
werden.
[§ 47]
Nacher Unser lieben Frauen Täfferle hinauff mit 5 knechten und ain zilln
ist ihnen zu geben 1 emer wein . Im fahl aber beÿ gedachter fuhr 7 knecht
und 2 zilln gebraucht wurten, gebürth ihnen alßdan 1 ½ emer gsünt v wein .
[§ 48]
Nacher Crembß an Jacobi oder Simonis marckht mit dem grösseren leib
schüff gebürth ihnen 1 emer gsünt wein .
[§ 49]
Weingartt schäzern und andern löß partheÿen, so sich in lößen
gebrauchen lassen
Denen, so weingartt schäzen, gehen den ganzen tag 18 maass convent wein .
Im fahl aber der convent wein gar gueth were, solle vor dem keller maister ,
wein kellner 6 maass convent wein deß tags passiert werden und denen an-
dern wein gartt schäzern ins gsambt 12 maass officier wein geraicht werden.
[§ 50]
Waß vor wein und wievil in daß lößen hinauß nacher Heilingstath die h(errn)
geistliche und zehet einbringer zu geben seÿe, soll sich der kellermaister beÿ
ihro hochw(ürden) und g(naden), h(errn) h(errn) praelathen , er khuntigen.
[§ 51]
In lößen für die nachsteher solle des tags jedem 1 maass wein geraicht
werden, doch alle zeit an der zahl benennet werden, wievil deren des tags
gewessen.
[§ 52]
Denen 16 prössern , worunter 4 einlasser, 2 press meister , 2 poding knecht ,
8 most trager , solle jeder des tags 1 maass wein (doch kein extra wein
zuraichen ist) passirt werden.
[§ 53]
Ingleichen denen 4 zehet tragern , ainem zimmenter in der statt, wie auch
denen 2 roßmägen jedem des tags ain maass wein .
[§ 54]
Denen mendicanten und frembten geistl(ichen) ihren tragern in dem leßen
alß der h(errn) Paulliner, Augustiner, Carmeliter, Servitten und Barmherzig
Brüetter jedem deß tags hinführo ain halb wein erfolgen zu lassen.
v über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848