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Edition
[§ 4]
Was des gotshauß richter unnd unnderthann für khuchldiennst raichen, soll
er durch raintschreiber emphachen unnd einnemen, darumben quittiern
unn[d], wie oben gemelt, in seinem register lautter annzaigen.
[§ 5]
Wann wier von des gotshauß wegen ain arch schlachen lassen, soll er alle
tag zwaÿmall darauf faren, denn kharb hebenn unnd was füer visch ge-
fanngen werden, vleissig aufschreiben unnd verraiten, auf die arch knecht
guette achtung haben, das sÿ nit die pesten e visch selbst verzerren oder
haimlich verkhauffen. Wo sich aber zuetrieg, das wir alls brobst khainen
arch selbst schlachen liessen unnd ainem anndern vergundten zu schlachen,
davon unns die visch , was an ainer yeden f Phinstag nacht in denn khorb
rint, als lanng der arch stett g, gebuern unnd zusteen soll. Demnach ain
khuchlmaister die selben nacht h auf dem arch i sein oder sein gwolbschreiber
darzue verordnen, damit sollich visch mit vleiß zum hauß bracht werden
unnd was allso unns yeder Phinstag nacht in dem arch geveldt. Desgleichen
wenn man die teicht vischt, was im für visch geanntwordt werden, soll er
vleissig in seinem emphang stellen unnd verraitten. Ob aber ain uberschuß j
verhannden weren k, so man verkhaufft, was er darfür l gelt emphächt, soll
er on verzug unnß zuestellen unnd muber anntwordtenm.
[§ 6]
Khuchlmaister soll wochenntlich die zettl, was er khaufft oder im sunnst zu
hannden geanntwurdt wierdtet, wo hin n, wemb o, zu wellichem mall unnd
wievill er fleisch , hennen , grien oder gesallzen visch pzu stuekhp, auch was
für speÿs unnd wie dieselbigen gekhocht, nichts außgenumen oder annders
verspeist, von stuckh in gemelter zetl lautter annzaigen unnd nichts minder
in sein rait register in gleicher laut stellen unnd fürbringen, so offt man das
an ine begert.
e B: hösten
f fehlt in C
g B, C, D und E: steht
h in F irrtümlich: racht
i korrigiert
j r über der Zeile ergänzt; B: yberfluß
k von werden korrigiert; F: werden
l E: für
m –m D: verantworten
n fehlt in C und F
o C und F: beÿ wemb
p –p fehlt in D
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848