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Edition
mitt f namen auch zuenamen, vonn wennen ehr ist, auch den tag unnd jar
aufschreiben, wann ehr angestanden, denselben ir besöldung zimlich unnd
nitt ubrichß hinauß geben, damitt sÿ nitt haimblich hinweckh lauffen.
[§ 20]
20. Er soll vleissig auf daz khuchelgesindt sehen, das sÿ die sachen unnd
annder khuchl geschür seÿbern, nitt muetwillig zerwerffen oder zerbrechen,
auch irn camer, zimer unnd pedtgwändt sauber haltten, beÿ nächtlicher
zeitt nitt mitt leichtern hinauf in die cammer geen unnd bese vergebne
leichtferttige weiber, es seÿ Müldwagerin oder wer die wöllen, noch anndere
unuz gesindt , aufhaltten unnd ausser hauß ligen, sonnder alle unnzucht ,
gottslesterung unnd muettwillen beÿ inen verhüetten. Ob ainer oder mer die
straf nitt annemen, sonnder ires gefallenß hanndlen woltte, soll ehr es dem
hofmaister anzaigen, wurdett sich mitt gebürlich straf zuehaltten wissen.
[§ 21]
21. Er soll auch auf den feurer unnd khuchl pueben achtung haben, das sÿ
nitt unnotturftig uberich holtz , allein waß die notturft erfordert, anlegen
unnd verbrennen.
[§ 22]
22. Ehr soll auch khainen seines unndergeben gesindts ohn wissen des herrn
prelatten nitt urlauben. Wann er aber unvleissig unnd unntrüglich person-
nen befundte, soll er dem herrn an verzug anzaigen, damitt wenndung unnd
einsehung müg beschehen.
[§ 23]
23. Er soll dem khrauttmändl auferlegen unnd bevelchen, auf das er daz
khrautt unnd rueben in summa, wann es haiß ist, zwaÿmal unnd winterß
zeitten ain mall in der wochen abraumb unnd alzeitt frisch wasser darauf
tragen unnd widerumb niderschwörn. Unnd wan man vonn khrautt unnd
rueben reist, soll man es zeill weiß wie die leg geett unnd nitt gruebweiß
herrauß auß dem vaß nemen, damit es nitt erfaul. Dann, wo solliches nitt
beschech, soll mitt straff fürganngen werden unnd sunderlich dem gewelb-
schreiber dahin haltten, daß ehr, wan man krautt außspeiß, desgleichen
rueben , darbeÿseÿ oder ehr, khuchlmaister selbst, damitt solliches uberflus-
sig verschwenden, wie dan bißhero oft beschehen, nicht beschehe.
[§ 24]
24. Kuchlmaister unnd gewelbschreiber sollen den diennst khästen vleissig
wartten, das sÿ nitt milbig werden odter sunst verderben.
[§ 25]
25. Wegen disen, deß khuchlmaisters diennst , ist ime für sein person zue
järlicher besoldung vierundzwainzig pfund pfening gereicht g unnd speiß
f verbessert aus: nitt
g unsichere Lesung
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848