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Edition
[§ 31]
31. Auf die pinder geßeln solle nach gelegenhaitt der personen jzwaÿmall
in der wochen, als am Erchtag unnd Sambstag auf ain person ain pfundt
fleisch ,j sunsten dreÿmall in der wochen, alß am Erchtag, Suntag unnd
Pfintztag zu abentts geprattenß, vasten speiß unnd weiß fisch oder platteiß
unnd stockhfisch , khraut unnd rueben zimliche notturft, nach gelegenhaitt
der personen, schmalz wochentlich 1 lb, in der fast(en) 2 lb unnd soll der
khuchlmaister daß schmalz in guetter acht wahrsam haben, damitt nicht
ettwa durch nachlessigkheitt unnd unnfleiß des gewelbschreiberß unnuzlich
oder mitt uberfluß durch khöch oder im selbst verschwendt unnd verthue
würdt.
[§ 32]
32. Es soll der pindter sein vleisch am Sambstag unnd Erchtag nemen,
sonnsten soll inen nicht mer in der wochen gegeben werden. Desgleichen
auch mit khrautt , rueben unnd anndern, sollten nicht wasserschaf, sonnder
achtlschäffl gebraucht werden.
[§ 33]
33. Die kherzen soll der khuchlmaister vonn Michaelis biß auf mittfasten
nach volund(er) ordnung wochendlich außgeben
dem grinndtschreiber
dem hofmaister
dem schuelmaister "
&
$ jeden alle wochen
vierzehen gmain kherzen
in dem raittstall
auf die türnitz , dem haußkhnecht
dem vorster auf sein person
in die pfister unnd wan sÿ pachen "
&
$ jedem alle wochen
vierzehen gmain kherzen
dem wagner geseln
auf die ober cammer
[§ 34]
34. Solliche khuchlspeiß unnd ordnung solle wochentlich in des khuchlmais-
ters wochen zettl gleich eingestelt werden. Württ sich der khuchlmaister
anndernfalß dariber haltten, solle er durch den herrn prelatten gestraft
werden. Khuchlmaister soll nürgennd hin raÿßen oder sich vom gottshauß
absentiern, er zaigß dan solliches zuvor dem herrn prelatten an, wohin unnd
wie lang ehr aussen bleiben will.
[§ 36]
35. Beschließlich, dieweill nitt alle zuefäll unnd notturften so dem
khuchlmaister dem gottshauß zum besten zue handlen gebüern in schriften
gesteltt werden khinnen, alleß zum besten zue hanndlen, anzurichten unnd
anzutragen, soll er desthalben nach gelegenhaitt der sachen die notturft
j –j in A ′ gestrichen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848