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Edition
worden, in die wochenzetln vleißig einschreiben, volgents denselben resst
in der darauf volgunden wochen wider in empfanng stellen und nehmben.
[§ 15]
15. Item soll gewölbschreiber alles und jedes, es seÿ clain oder groß, so
vom kuchelmaister in Wienn oder anderwerts erkhaufft würdt, ordentlich in
den wochenzetteln specifice inserirn, den tag nach seiner rapulatur vleißig
einschreiben, damit alßdann sein raittung desto richtiger drauf khan gestelt
und gegen einander ersehen werden.
[§ 16]
16. Es solle kuchelmeister oder sein untergebner gwölbschreiber in deme
vleißig zuesehen, damit die unzeitigen und ungewöhntlichen fruestuekh,
weder in den kucheln oder andern haimblichen orthen und fürnemblich
in dem kellerstübel nit gestat, sondern hiemit allerdings vermitten bleiben
unnd also guete achtung geben, daz nit, wie bißher vilfeltig gespürt worden,
daz beste von der suppen herob genomben und dennen herren conventualn
und officirn daz bloes gewärmbte unnd ungeschmackhte wasser aufgetragen
werde. Und weill sonnst auch im kochen grosser unfleiß fürüberlaufft, daz
nit allein daz siedfleisch manches mall ganz zäch und hartt, daz gebrattne
offtmals bluetig oder gar verprendt, sondern auch andere speißen unge-
schmackht und unsauber genug in daz revent , officir unnd anderer orthen
mehr fürgetragen. Dahero soll dennen köchen beÿ straff verpotten sein, daz
sie die feül, daz faist unnd pesste von der suppen nit abschöpfen, deßgleichen
daz prandtschmalz zu ihrem nuz unnd aufheben noch verkhauffen. Unnd
damit die gaben Gottes dem menschen zu nuz unnd nit zu schaden geraichen
mögen, solle dem kuchelmaister und seinem gwölbsch(reiber) hiemit ernst-
lich auferlegt sein, jedes mahls in dennen kucheln zu den speisen vleissig
zuesehen, daz sÿ recht unnd woll zuegericht unnd alles dahin befürdern,
damit man zu täglichen gewöhntlichen esstundten morgens unnd abents des
essen zu rechter zeit haben, deßwegen niemandts an seinen geschäfften oder
handtarbeit verhindert werde. Auf daz sÿ nun die köch oder köchin , wer die
jederzeit sein, hierin ainiche entschuldigung fürzuwendten haben möchten,
soll kuchelmaister unnd gwölbschreiber starkh darob sein, daz daß fleisch
durch den zueschrotter beÿwesen deß geistlichen inspecotris im summer
morgens umb 5, winnters zeiten aber umb 6 uhr zuegeschrotten und in die
kucheln , sowoll die ordinarÿ, alß austaillung der beheÿrathen officianten
und andern bedienten leüth ainer sonderbare verzaichnus vleißig geraicht
und gegeben werde. Was nun in jedem, es seÿ rindt , kölb oder castraunen
vleisch außgeben wirt, soll gwölbschreiber in denen wochenzetln alßbald
vleissig einbringen und sonnst er habe dann von herrn praelathen oder de-
cano sonderlichen bevelch, niemandten im wenigisten nichts extra passiern
lassen. In austaÿlung aber der extra an fleisch oder fasten speiß für des
gottshauß officier oder anderen bedienten soll er sich obvermelter ordtnung
gemäß verhalten und sehen, daz die jenigen diennstbotten, durch welche es
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848