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Edition
befunde, die soll er ohne verzug anzeigen, damit wendung unnd einsehung
beschehen möge.
[§ 24]
24. Kuchelmaister soll auch darauf gedacht sein, daß er järlichen gegen
winnters zeit die notturfft von krautt unnd rueben bestelle, erkhauff unnd
auf daz sauberist einschneiden und einmachen lasse, damit an solcher speiß
khein mangl erscheine. Benebens soll er auf den krauttmändl acht haben,
auf daz er daz krautt und rueben im sommer , wann es haiß ist, zweÿmall und
wintterszeiten ainmall in der wochen abraumb und alle zeit frisch wasser
darauf trage und widerumben einschwäre. Und wann man von kraut und
rueben speist, soll man es zeil weiß, wie die leg gehet und nit grueb weiß
heraus aus dem vaß nemben, damit es nit erfaull. Und wo solches nit be-
schäch, soll mit scharffer straff fürkhangen werden und sonderlich dennen
gwölbschreiber dahin halten, daz er, wann man kraut und rueben auß speist,
dabeÿ sey oder er kuchelmaister selbst, damit beÿ so teurer zeit überflüssige
verschwendtung, wie dann bißhero offt beschehen, nit mehr beschehe.
[§ 25]
25. Wann es sich zu winterszeit begibt, daz eißfischen sein, soll kuchelmais-
ter guete acht haben, daz die bestandtfischer alhie zu Wienn , Nußdorff ,
Corneuburg und Höfflein kheines ohne vorwissen zu arbeitten anfangen,
es seÿ dann kuchelmaister oder der geistliche inspector dabeÿ. Und wann
dasselbige gearbeittet wirt, soll er alle tag zwaÿmahl darauf fahren und se-
hen, was von fischen gefangen, dieselben vleissig notirn und sonderlich woll
achtung geben, daz der legerschiel, welcher der lezte ist und die maisten und
bessten fisch sich darunter samblen, ohne beisein seiner nit gezogen werde.
Nach vollendung dessen soll er alßdann ordentlich mit ihnnen abtheÿlen
unnd so offt daz gottshaus d(en) zwei[t]en thaill hat, soll ihnnen samentlich
vermög der fischthädung auch ain thaill zuegestelt werden.
[§ 26]
26. Nachdem auch bißhero der schödtliche mißgebrauch gewesen, daz alle
die jenigen, mans- unnd weibspersohnen, so in denen kuchelambt zu thuen,
bißweillen schlechtlich oder gar nichts zuverrichten gehabt, sich in denen
kucheln aufhalten wöllen, daher nun gleichlich von dennen köchen , ku-
chel jungen oder abwescherin schmalz oder anders zuegestossen und mit
durchbracht werden khan. Zu mehrer verhüettung dißes und anders soll
kuchelmaister oder gwölbschreiber , wo er dergleichen leüth in den kucheln
betretten, umb ihr verrichtung güetig befragen, sÿ auch nach befundener
beschaffenheit, alßbalten daraußschaffen oder aber mit demselben erfor-
derte kuchelambts notturfften in seiner gewöhnlichen stuben verrichten.
Er soll auch guet achtung auf die revent- und officierabwescherin geben,
weill sie biß weillen zu mittag, sonderlich aber abents alwegen mit ihren
tragenden handtkhörben zu hauß gehen, dieselbigen visitirn, ob sie nichts
ungebürliches mit sich hinaus tragen.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848