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Edition
Melchior Großpruner zu unserm pfistermaister aufgenomen und bestelt
haben.
[§ 1]
Erstlich alles traÿdt , habern , mell , khleiben unnd rindten, so ine mit der
maß auf den casten und zergaden uberantwort wiert, soll ehr in gueter
huet und verwarung haltn, daz traÿdt nit auß wags oder wiplig, auch mell
und khleiben nicht erhaiß oder wuermbig werde, daz, so es die notturfft
ervordert, vleissig und treulich umbschlachen, auch in anderweg vleissig
zuesechen, damit nicht schaden nemb oder verlest werde.
[§ 2]
Zu den dienstzeitten soll er daz traÿdt von den armen leutten auß ainem
ÿedem ambt under ain sunderi robrickhen, dergleichen waz ehr fier pau-
und zechent-traÿdt und habern von des gotshauß maÿrhöfen empfacht,
auch ainem ÿeden underthon , so dienst bringt, mit namen aufschreÿben
und wievil ehr e dient, darumben soll rentschreÿber die holden und ehr,
der phistermaister , den rentschreÿber quittieren. Welche ausstandt bringen,
soll ehr in ain register und auß welchem ambt, jeden mit namen, auch von
welchen jaren die ausstandt heerraichen, aigentlich einschreÿben, darmit
in seinen raittungen befinden müg, waz und wieviel heurig dienst, auch
ausstandt bezalt, daz es nicht zwier an die armen leut gefordert und in
zwifach bezallung gedrung werden.
[§ 3]
Er soll daz altist getra[i]dt erstlich verzeren und nach der maß dem müllner
antwortn dergleichen wider empfachen und aigentlich in seiner raittung die
tag anzeigen, waz und wievil ehr ghen müll geben, auch widerumb empfan-
gen etc.
[§ 4]
Wann er mell zu dem peitln verorndt, sol ehr daz gefedt mell und die
gelesten khleiben , jedes insonderhaÿt nach der maß, auch an welchem tag
es geschicht, aigentlich aufschreÿben und in seiner raittung anzaigen unnd
sich niemandts, weeder peckhen noch müllner mit nichte von diser ordnung
pringen lassen.
[§ 5]
Was ehr fier mell zu dem pachen gibt, soll ehr ainen jeden tag vleissig
einschreÿben und wieviel ehr von ainem peckh laibl empfacht aufmerckhen.
[§ 6]
Was ehr fier khleiben und rindten verkhaufft, soll ehr aigentlich aufschreÿ-
ben und verraittn, an welchem tag, wemb und wieviel ehr hingeben.
e folgt gestrichen: diens
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848