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12. Das Pfisteramt
[§ 4]
4to. Weillen einen pfistermaister bishero die einsicht ÿber den schnit zu Leo-
poldau und Tuttenhof comittieret würd, in solchen fal ligt ihm ob, den schnit
würthschäftlich abzuwarten, denen schnidern, so vil möglich gegenwertig
zu sein, damit sauber geschnitten, sauber zu sam gebunden, also auf mändl
gericht, folglich alles rechter zeit und truckhen eingefihret werde. Dahero
solle
[§ 5]
5to ein pfistermaister alle mändl auf daß fleissigst abzellen und beschreiben,
die zahl a deren garm (wie vil das mändl halt) voraus sezen. So bald das alles
eingefihret, soll ein pfistermeister alsogleich persöhnlich das probetreschen
vornemen lassen, darÿber den ÿberschlag der körner abfassen und alles dises
in einer specefication herrn prelathen einreichen. Und gleichwie
[§ 6]
6to h(err) prelath nach den probtreschen das reisen deren mändl und eingang
deren körner verhoffet, als würd h(err) pfistermaister zur verantwortung
gezochen werden, in fal ein merkhlich und ungewendlicher abgang (. . . )b des
probtreschen sich zeugen und der eingang der körner mit selben gar nicht
ÿbereinstimmen solte.
[§ 7]
7mo. Ein pfistermaister solle sich an oder ÿbernemmung deren dienst kör-
ner nicht leicht finden, sondern mit beÿhilf der rentcamer die unterhanen
dahin bringen, das selbe ein dienst kerndl ein lifern, wie es laufenden johr
auf ihren akher gewachsen, doch das solches kerndl auf gewendliche weis
gesaubert und gereiniget ist und ein ungereinigtes oder das schlechtiste
niemohlen annemmen. Anbeÿ muß ein pfistermaister trachten, so vil mög-
lich alle dienst körner noch in monath Novembris zu som zu bringen, in
entstehung dessen aber die saumige der rentcamer anzeugen.
[§ 8]
8to. Niemanden, er seÿe geistlich oder weltlich, soll von dem pfisterambt
brod oder mehl verabfolget werden, ausser auf ein so genant gewendliches
zeichen oder berechtigte anschoffung, jede ausfolglassung sambt der an-
schaffung solle so dan fleissig notiert und h(err)n prelathen wochentlich
verogewisen werden.
[§ 9]
9no. Die verraitung körner , mehl , kleiben und brod betreffent etc.
[E]
Herauß gegeben den 1. Xbris[1]759.
Bertholdus probst
a über der Zeile ergänzt
b ein unlesbares Wort
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848