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13. Das Spital und die Stiftsapotheke
[§ 4]
Waß aber fleÿschß , fishß , khraudtt , d gerstenn und andere notturfft sol durch
einn spitl maÿster gekhaufft und einem weinn khelner wochenlich verraÿdt
werdenn.
[§ 5]
Es sol in der sütten an fleÿßtägenn alle tag zu bedenn mallenn ainn fleÿßh
und fir einn person ain zimliches stuck oder portion das ungevarlich auff
drei person ainn tag zwaÿ pffundtt gepiert und gespeißt werdenn.
[§ 6]
Was aber des spitlmaÿsters e tisch belangett ist, sol einn zimliche notturfft
und neben ander speÿß in der wochenn dreimal einn brattens geben wer-
denn, auch zu hohenn festenn sol in der sutten das mal mit einer richtt nach
ordnung des herrnn brelattnn oder eines weÿnnkelner gepessert, aber der
khinder halbenn, so untter zehenn jarnn seinn, daraüff sol khainn fleÿßh
gegeben, wen diße wol mit anderer speÿß enthaltten werden.
[§ 7]
Item man sol sie einn personn in der sütten , dergleichenn des spitlmaÿster
dienstpotten täglich einn halbe weinn fir einn person speÿsenn, aber dem
spitlmaister sol man täglich fir sich und seinn haüsf(rau) des herrnn oberes-
sen f brebent zwo achterinn und einn schlafftrunckh gebenn.
[§ 8]
Ainn spitlmaÿster sol fleÿßig auffmerckenn habenn, waß auß dem maÿrhoff
von jungen und altem viech , auch milich , milichraÿm , schmaltz , khäß und
anderß uber des spitals nottürfft geubrigt, daß solches allain in das closter
und nicht ander ende sonder einem khüchelmaÿster gegebenn werde, der
solches in seinenn wochenn zetlen lauter anzaÿgenn solle und nicht minder
spitlmaÿster und khüchelmaÿster gegen einander rabisch habenn, daran
solchs geschnitten werdenn. Als dann sollenn die selbigenn rabisch alle
manath des khüchelmaister zetlenn durch einn weinnkelner beschehenn,
abgeraÿdtt und vergleicht werdenn, damit man in erkhantnus khumenn,
waß genieß des gotzhauß des maÿrhoffs ein jar habenn mag. Es sol auch
spitlmaister entgegen auff schreibenn lassen, waß ime auff das fiech vonn
cleibenn , traÿdtt , gerstenn , soltz und anders gegeben wirt.
[§ 9]
Es sol spitlmaister noch seinn hausfrau khainnerlaÿ gastung noch latschafft
auff das gotzhauß costenn haltenn, weder mit nachpernn oder frembtenn
sonnder sich nach laut dißer ordnunng betragenn und beniege[n] lassenn.
d folgt gestrichen: ge
e folgt ein getilgtes Wort
f am linken Rand ergänzt, stattdessen gestrichen: brelatten
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848