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13. Das Spital und die Stiftsapotheke
gotsforcht gehalten werde b. Aber weinkhellner noch spittlmaister sollen an
vorwissen des herrn prelaten niemandt zu stetter phruendt auffnemen noch
abschaffen.
[§ 2]
Dem spittlmaister unnd seiner hausfraun sollen zu der wirdtschafft im
spittal ain wagenknecht , ain fiechalter unnd ain sauhalter , zwo fiech diern
gehalten unnd von dem c closter besoldt werden.
[§ 3]
Es soll auß dem Closter khainerlaÿ speÿs, allain prott oder mell , nemblichen
für den spittelmaister unnd sein haußfrauen, ain tag acht laibl herrn prodt
unnd für die diennstbotten füer ain person vier laibl gesindt prott, aber für
ain person in den sutten daglich dreÿ laibl gesindt prodt gegeben werden.
[§ 4]
Dann fleisch , visch , dkhraut , gerstend, prein unnd annders soll durch ain
spittlmaister gekhaufft unnd ainem weinkhellner wochenndlich verrait wer-
den.
[§ 5]
Er soll in der suttn an fleischtagen alle tag zu beden mallen ain fleisch unnd
für ain person ain zimbliche portion, das e unngeverlich auf dreÿ person ain
tag zway phunndt gepürt, gespeist werdenn.
[§ 6]
Aber auf des spittlmaisters tisch soll ain zimbliche notturfft unnd fneben
annderf speis in der wochen dreÿ mall ain prattens geben werden, auch
zu hohen festen soll in der sutten das mall mit ainer richt nach ordnung
des herrn prelaten oder aines weinkhellners gepessert, dann der khünder
halben, so unnder zehen jarn, darauf soll khain fleisch gegeben, wenn g die
selben woll mit annderer speis enthalten werden.
[§ 7]
Item man soll für ain person in der suttn , der h gleichen des spittlmaister
diennstpotten täglich ain halbe wein speisen, aber dem spittlmaister sol man
täglich für sich unnd sein hausfraun oberessen prebendt zwo achtring unnd
ain schlafftrunckh geben.
[§ 8]
Ain spittlmaister soll vleissig aufmerckhen haben, was auß dem mairhoff
von jungen unnd alltem viech , auch millich , milichraum , schmallz , khäß
b in C und D folgt irrtümlich ein zweites Mal: daß auch beÿ denselben guete zucht
c C und D: demselben
d –d B: gersten , krautth
e B, C und D: die
f –f C und D: an der
g korrigiert; B, C und D: dan
h B, C und D: deß
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848