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Edition
aignen seell haill, auch ierer wolthötter wollfart unnd gemaines anligen der
ganzen christenheit mit nidergebognen khnien (außgenomben die, so liger-
hafftig) von grundt ieres herzen betten und bitten, damit sÿ das almosen, so
innen auß genaden gereicht wierdet, nicht unwürdig thaillhafftig werden.
Soll auch in sonderheit guette achtung haben, das die gesunten pfrientler
unnd all andere personnen daselbst alle Sontag unnd feÿrtag messpredigt
unnd andere gottsdiennst im gottshauß vleissig besuechen unnd zu hochen
festtagen beichten unnd communicieren.
[§ 3]
Arme, bressthaffte unnd khranckhe personnen, die das almosen notturfftig
unnd sich beÿ dem spitall anmelden, soll spitlmeister nach vermögen das
almosen oder herberig mitthaillen, doch khainen lenger bis auf folgenden
tag unterhalten, er hab dan von dem herrn prelaten erlaubnus unnd bevelch,
aber waß landtlauffer, hausierer , leichtfertige oder verdechtige leütt sein, ob
sÿ sich gar anmeldetten, derer soll er khainen beherbergen noch enthalten.
[§ 4]
Es soll weder der spitlmaister noch sein haußfrau khainerleÿ gastung noch
ladtschafft mit nachparn oder frembten personen auf des gottshaus unkhos-
ten nit halten, sondern sich mit dem, waß innen von dem gottshaus geraicht
unnd verwilligt, benüegen lassen.
[§ 5]
Dem spitlmeister unnd seiner haußfrau sollen zuverrichtung der wiert-
schafft im spital ain khöchin, ain khüehalter , ain schwain halter unnd zwo
viechdiernen gehalten und von dem gottshaus besoldet werden.
[§ 6]
Es sollen ime spitlmeister , deß gleichen seiner hausfrau alle tag – leibl herrn
brott unnd füer die dienstpoten auf ÿede person vier leibl gesint brott , aber
füer ain person in der sutten mehrers nit dan dreÿ leibl gesindt brott von
dem gottshaus gereicht werden.
[§ 6]
Krautt , gersten , gries , mell , prein , vastenspeis unnd anders soll er von des
gottshaus khuchel unnd pfistermeister unnd die notturfft salz von dem
cammerling empfahen, innen umb das, so er abholt, alweg zetl zustellen
unnd sollches alles in specie in seine wochen zetl unnd raittung ordentlich
ainbringen.
[§ 7]
Das fleisch , so er wochentlich zu des spitalß notturfften haben mueß, soll
nach verordnung des herrn prelaten von ainem fleischackher in der statt
alhie der ier g(naden) gefellig auf den rabisch nemben, das soll alß dan
quatember oder monatlich durch den cammerschreiber in beÿ sein des spitl-
maisters abgeraitt unnd bezalt werden.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848