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Edition
gewißen stunde gegeben und daß das thor zu rechter zeit eröffnet, auch wi-
der richtig verspöhret werde. Und weillen der müßigang ein ursprung alles
übl, so wird er selbe immer mit einer kleinen, ihren kräften angemessenen
handarbeit zu beschäftigen trachten. Vor allen aber wird er besorgen, das die
sonst unter denen spittallern gewöhnlich sich einschleichende uneinigkeit
nicht über hand nehme, sondern die christliche einigkeit und frömigkeit auf
das möglichste unterhalten werde, daß von selben die kirche fleissig, auch
in der wochen, wenn nicht eine besondere hinderniß vorkommt, besuchet
und täglich ein heil(ige) meß gehöret werde. Besonders aber an Sonn- unnd
gebottenen feÿrtagen , das sie dem gottesdienst samt amt und predig auf-
erbaulich beÿwohnen solten. Sobald sich aber ein todtfahl von einem oder
andern ereignen möchte, wird er solchen alsogleich beÿ mir, alsßdann beÿ
des stifts oberkellerer , kammerer und übrigen ämtern anzudeüten haben.
[§ 2]
Andertens wird ihme spitlmeister samt seiner ehegattin nebst dem horn-
vieche die wösch und nadereÿ von ganzen stifte anvertrauet und soll die
spittlmeisterin allmöglichen fleiß anwenden, damit die naderinen immer vor
das stift beschäftiget, keine frembde arbeit annehmen möchten, sondern
sowohl die neü zugeschnittene, was nothwendig, zu verfertigen, alß auch
besonders die zerrißene wösch , sovill möglich, aus zubesseren, beflißen seÿn
möchten. Vor allen aber damit von der wösche nichts verlohren gehe, widri-
genfahls die wöscherinen , wenn sie entweder einer hinläßigkeit oder untre-
üheit überwisen werden können, zum ersaz anzuhalten wären. Vor anderem
wird auch der spittlmeisterin beÿ dem waschen all mögliche holzwirthschaft
auf das nachdrüklichste anbefohlen und wird selbe um allen unnöthigen
holz verbrenen vorzubeugen und sovill öffter nachzusehen haben, alß ihnen
ohnedeme allen beÿden hauptsächlich obliget, aller feÿersgefahr vorzukom-
men. Dahero sollen sie niemand gestatten, mit freÿen liecht oder gluth
nur über den hof, noch weniger in eine stallung zu gehen. Und solten sie
können überwißen werden, daß durch ihre fahrloßigkeit und unterlaßung
öfterer nachsehung, was Gott verhüten wolle, ein feÿr entstanden, so hätten
selbe den hieraus erfolgten schaden gänzlich aus ihren eigenen vermögen zu
ersezen. Das hornviech belangend sollen nicht mehr dann 8 gute milchkühe
gehalten, doch alle 2 jahr ein kalb von guter arth gezohen werden. Vor daß
kalb so aufzuziehen, wie auch vor jede kuhe , so zum kalbe gehet, werden
die erforderliche kleÿen von dem pfisteramt und daß nöthige salz von dem
kuchlamt auf allmahliges ansuchen gegen quittung gegeben werden. Zum
eingraßen vor daß viech wird der sogenannte kolmanischen, wie auch sig-
haußgarten angewißen, hierbeÿ solle der spittlmeister sich angelegen seÿn
lassen, daß das wasser von dem bründl des heil(igen) Antoni zu nothwendi-
ger bewässerung des ersteren garten unaufhörlich hienein geleitet werde.
Nicht minder solte er auch denen viechmenschern einen plaz nach dem
andern zum eingraßen anweißen, damit das futter ordentlich nachwachse
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848