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13. Das Spital und die Stiftsapotheke
[§ 5]
Die sauer milch von dem horn viech wird selben alß ein beÿtrag zu erziglung
einiger frischling überlassen. Ingleichen wird der genuß des in dem spittall
daselbst befindtlich garten nicht angesezet, doch wird ihnen erlaubt, ent-
weder eine kuhe oder 10 stuk schäf vor sich zu halten und soll das futter
daraus genohmen und angewendet werden. Eben darumen wird selben auf
das nachdrüklichste verbothen, weder einiges futter noch holz zu verkauffen
oder zu veräusseren, damit sie sich nicht selbst den argwohn einer untreü-
heit aussezen, sondern das erpaute wird auf das künftige jahr dienen, alß ein
zeügniß ihrer gut angewendeten wirtschaft. Übrigens will ich ausdrüklichen
vorbehalten haben, diese instruction zu mehren, zu mindern oder ganz
abzuändern, auch allenfalls einen oder beÿde theill nach einer viertljährigen
aufkhündung zu entlassen. Dagegen auch denen selben in falle sie länger
nicht verbleiben wolten, nach einer viertljährigen aufkhündung abschied zu
nehmen nicht benohmen seÿn solle.
[E]
Stift Klosterneüburg , den — Jenner 1776.
129.
Instruktion für die Spittelmeisterin Josepha Masban von Propst
Jakob II.
Klosterneuburg, 1838 Juni 6
A StAKl, K 2656, Nr. 55.
Aufbau: P – 21 §§ – E.
Überlieferungsform: Abschrift.
[P]
Instruction für die am 6. Juny 1838 ernannte stiftsspitelmeisterin Josepha
Masban .
[§ 1]
Ihre obsorge muß vor allem andern auf das stiftliche spital und sämtliche
darin befindliche pfründler gerichtet seyn, zu welchem ende sie nicht nur
für die erhaltung des gebäuds sorge zu tragen, sondern auch alle vorfindigen
baugebrechen alsogleich bey meinem kammeramte gebührend anzuzeigen hat.
[§ 2]
Sie wird wachen, da(ss) alle feuergefahr hintangehalten, kein holz zu nahe
an den kamin gelegt werde, daß niemand mit offenem lichte oder gluth über
den hof, in den stall oder auf den boden gehe; sie wird auch alle dießfällige
behutsamkeit von zeit zu zeit ihren untergebenen einschärfen und aufsich-
tig seyn, dass die reinigung der rauchfänge und kamine zur bestimmten zeit
vorgenommen werde.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848