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Edition
[§ 10]
Wan man melonen haben khan, soll man dieselben khlein zerschneiden unnd
den rossen zu essen geben, purgieren gar hefftig, sonderlich durch den harn,
machen feist. Diß soll man gebrauchen, biß man vermainet, gnueg zu sein,
daß kan man an der operation sehen.
[§ 11]
Gepulverisiert seuenbaum, lorber, enzion unnd venigrecum, diese stuckh in
gleichen gewicht durcheinander gemengt; nach dem purgüeren soll man den
roßen aderlassen zu den zeiten, das es weder warm noch kalt, nemblich in
frieling oder im herbst in einen gueten laßzeichen einmahl in jahr unndt
nicht öffter, es erfordere es dan die notturfft unnd soll solche läß geschehen,
ehe die roß gessen oder drunckhen, also soll man 3 stundt auf die läß auch
nichts zessens geben.
[§ 12]
Die gesunden rosen , dieselben vor kranckheit zuhietten, soll man die hals-
unndt spornadern schlagen, deß blueth auffangen unndt ein gueten anstrich
darauß machen, wie der gemeine formb unndt soll mit der halß ader ab-
gewexlet werden, daß man ein jahr auf der einen unnd daß ander auf der
andern saiden schlagen, dann alle bede auf ein seiden zuschlagen, ist zuviel.
Blued, soll man lassen einen alten roß , so über 8 oder 9 jahr khommen,
nit sovil alß einen starckhen, jungen, freidigen pferdt unndt auch nach
deß roß complexion, eines hat mer bluedt alß deß ander, dem feisten unnd
hizigen pferden last man vil mehr alß den andern, den jungen rosen , so nicht
uber 4 jahr alt, gleichsfahls dem wallachen unnd den alten soll man gar
nicht lassen, es erfordert es dan die grosse nott. Die zaichen aber, so sich
an einen roß erzaigen, wan eß ausserhalb der obbeschribenen zeiten deß
lassens von nötten, sein dise: an den leib fahren ihne khleine pörzlein auf,
geschwellen ihnen die ader, gehen sie schwermiettiger alß sie es sonsten in
brauch haben, die augen werden ihnen rodt, so dan einer dise zeichen an
ainem roß sicht, so soll er daß lassen nicht lang anstehen lassen, es seÿe
gleich sommer oder winder oder waß es sonsten vor eine zeit seÿe in jahr,
allein daß solches geschehe in abnehmeten manath unndt zu früer tags zeit,
dan die nott hat weder regl noch gesez r. Man soll die jenige adern unnd sovil
lassen, alß ein erfahrener schmidt vermaindt nach beschaffenheit deß pferts
unnd der kranckhheit complexion von nötten zu sein etc.
[§ 13]
Der stal- oder satlknecht solle die roß gewöhnen, daß sie nicht scheuch sein
vor bixen , federn , lunden, trumllen, gluett etc.
r verbessert aus: gasez
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848