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Edition
roß pfleg a füerwenden, auch beÿ den roßen bleiben, derselbigen dermaßen
pflegen unnd warten, damit, wan man auf sein mueß, die herrn auf die roß
nit warten düerffen.
[§ 5]
Sollen auch im außraisen die roß , wan man jezuweillen absteigt, dermaßen
verwaren unnd anpinden, das sie die sädl oder zaum mit wallzen oder an-
streichen nit zerreißen oder den selbigen schaden zufüegen.
[§ 6]
Auch sollen sie aufsichtig sein, das sie allen zeug, alls hallfftern, strigln,
schwammen, khampl, streichtuecher etc. wie sie den von stall mit sich
außgefüert, allso b zum stall widerum heim bringen, dan hievonan und
khunfft[ig], was sie vor zeug auß unvleiß entweder verliern, zerreißen,
verwarlosen oder zerprechen, soll innen nach außganckh des jars an irer
besoldung abgezogen c werden.
[§ 7]
Wan die roß ainen schaden genummen haben, das auch oder sonst beÿ der
schmitten etwas zuverrichten nothwendig, sollen sie in waschen, schmieren,
halten unnd dergleichen sachen, wie es die noth unnd gelegenheit erfordert,
dem stalmaister guetten beistandt unnd unweigerlich unnd rathsamb er-
scheinnen.
[§ 8]
Auch sonst in annderen nothwendigen sachen dem stallmaister , alls wel-
lichem die roß vonn herrn prelaten bevolchen unnd verthrauth werden,
denselbigen dermaßen vleißig zuwarten, das sie unnschadthafft bleiben,
allen gehorsam laisten, den roßen nit wie es d innen, sonnder ermelden e
unnsern stallmaister gevellich unnd ers mit innen verschafft, phlegen unnd
warten.
[§ 9]
Da auch einer wist, wie ainem schaden zuhelffen oder füerzukhummen, soll
er das nit verhalten, sonder seiner gethanner p[f]licht nach nit weniger allen
schaden neben dem stalmaister zuverhueten schedlich sein, alls ob die roß
sein aigen weren unnd sollen sich der maßen gegen dem stallmaister unnd
gegen ainander freundlich, cristlich unnd guettherzich erzaigen, damit der
herr prelat sich ir inn fall der noth dest stattlicher zugethrosten irer unai-
nigkheit halber unnbetrüebt unnd unangelauffen bleibe, sich auch kheiner
gefar zubesorgen habe.
a über der Zeile ergänzt
b korrigiert
c zwei Buchstaben korrigiert
d unsichere Lesung
e verbessert aus: ermedlen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848