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14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen
nachmittag nicht die zeit ÿberflissigen trinkhen, spillen in denen leigöb-
oder wirtshäusern zubringen, in der statt ungelegenheit mit denen burgern,
hauern oder andern anfangen, die ibertretter dessen erstlich c straffen , wann
aber ein aufrichtiger doder muetwiliger, der die vermahnung und straffen nit
annemben, sondern seines gefallens handlen, auch andere darzue bewegen
wolte, under ihnen währe, die solten mit hilf deß herrn hofmaisters zu
gebihrlicher leibstraff gehalten werden.
[§ 5]
5to. Solle er fleissig obsicht haben, wann etwas neues von geschier oder
andern sachen begehrt wirdt, daß vorhero daß alte gezaigt werde, damit man
seche, obs vonethen seÿe oder obs nicht liederlicher weiß verderbt worden,
wo vehrn sichs eraignet, das etwas liederlicher weiß verderbt wurde, solle
derselbe mit abziechung von seinen lohn , sovil daß verdorbene werth oder
auf ein andere weiß gestrafft werden.
[§ 6]
6to. Solle er kheinen weltlichen ohne erlaubnus des prelathen in dessen
abwesenheit aber des herrn dechandts fuehren geben oder erlauben, wie
auch keinen geistlichen ohne erlaubnus deß herrn dechandt , dessentwegen
die tagzetl, waß e fuhren geschehen, den preladen täglich fleissig iberraicht
und in derselben nicht nur allein gesetz[t] werden solle, wieviel jeden f holtz
fuhren geschehen, sonder auch specificiert werden, wohin daß halz gefiehrt
worden oder wemb, obs nembl(ich) ins closter, vor die kuchel , vor pfiste-
reÿ oder vor einen bedienten gehörig. Item sollen nicht weniger auch die
s(alva) v(enia) tunbfuhren g, zu waß fier weingärten selbe komen, ordentlich
verzaichnet und die tagzetl in abwesenheit deß prelaten den derrn dechant
ÿwerlifert werden.
[§ 7]
7. Wann sichs begeben wurdt, daß vill partheien underschidliche fuhren
vonethen, welche nicht auf einmahl köndten befürdert werden, solle man
allzeit daß nothwendigiste vornemben und desthalben sich mit denen parteÿ
vorhero underreden oder wohl auch den prelaten befragen, waß eheer zu
befieder sein mainung seÿe.
[§ 8]
8. Solle er nicht leichtlich ein veränderung mit den khnechten ohne vorwis-
sen des prelaten machen.
c B: ernstlich
d B: aufrüehriger
e folgt in B: für
f folgt in B: tag
g B: tungfuhren
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848