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Edition
143.
Instruktion für den Geschirrmeister Matthias Lampert
Klosterneuburg, 1752 April 25
A StAKl, K 596, Nr. 25.
Aufbau: P – 6 §§ – E.
Überlieferungsform: vom Empfänger unterschriebene und gesiegelte Ausfertigung.
PÜ: B StAKl, K 207, Nr. 5: Abschrift 1752 April 25.
[P]
Instruction eines gschiermeister .
[§ 1]
Gleichwie dem dermahligen gschiermeister die verwaltung des ganzen
gschierhof und was deme anhängig, samt allen darinnen befindlichen kut-
schen und knechten , wägen , gschier , sätl , schesen und heu unter ober auf-
sicht eines h(errn) forstamts inspector oder cammerer anvertraut wird, alß
ist selber auch gehalten, tägl(ich) und auf allmahliges begehrn sich und seine
unterhabende leüth zu h(errn) cammerer zu stellen, von selben die ordinan-
zen aller etwann vorkommenden fuhren und verrichtung zu empfangen und
sich ohne cammerer a und forstamt nicht zu unterstehen, jemand (wer der
auch imer seÿn mag) ainige wagen , schesen oder pferdt zu geben, folglichen
solle die verwaltung eines gschiermeister allen verrichtungen nach gänzlich
von dem dermahligen cammeramt abhangen. Damit aber dise seine ambtie-
rung nuzlich gehandlet werde, alß wird ihme vor allen eingebunden
[§ 2]
1mo alles fleisses darob zu seÿn, daß unter seinen leüthen alles schelten,
fluchen, unerlaubte spillen und vollsauffen schärfflichen verhindert und
dafür eine züchtig, ehr und tugent liebende haußhaltung eingeführet werde.
Darumben solle er gschiermeister nicht nur für sein persohn sich in allen
alß ain treu und tugend liebender officir oder beamter aufführen, sondern
auch alle unter sich habende leüth und kutscher zu einen getreü, gerecht
und tugentliebenden lebenswandl anführen und alles daß jenige abstraffen
oder durch die rentcammer abstraffen machen, was immer laster und untreü
genennet wird. Anbeÿ soll er sich
[§ 3]
2do an die hier eingeführt lands-fürstl(iche) policeÿordnung halten und daß
wein - und bierschenken (welches allein in den stüfftsgezierckh und woh-
nungen, nicht aber in die statt oder burgerschafft außzugeben, bishero er-
laubet ist) uber die beschribene stunden nicht gestatten, ainige verdächtige
oder unbekante persohnen in dem geschierhof keiner dingen gedulten, noch
a B: camer
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848