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15. Angestellte und Handwerker
diarium vorschreibet und auch an h(ohen) h(eiligen) festtägen zur beicht
und heÿl(igen) comunion zugehen werden, angehalten werden.
[§ 3]
Drittens soll er, instructor , verbunden sein, nicht nur allein die knaben in
singen, sondern auch in schlagen, geigen, raitten und schreiben zu unter-
richten, wie die stunden in ihren diario schon außgetheilt sein und dises
nicht nur oben hin, sondern damit der verhoffte frucht darauß geschöpfft
und auch gesechen wird.
[§ 4]
Leztlichen dann, damit er organist und instructor diser ihme gegebenen in-
struction gehorsamblich nachlebe, alß sollen ihme jährlich alß organisten in
geld 60 fl zu einer besoldung außgeworffen sein, alß instructori aber, wann er
sich seines ambts gemess haltet und dessen verdienstlich machet, wird ihm
jährlich ein discreter beÿtrag zu obiger besoldung gemacht werden. Darbeÿ
aber haltet ihm ihro hochwürden und gnaden herr, herr praelath , bevor, dise
instruction nach gestalt der sachen, wie ihme beliebig, zu mindern oder zu
mehren.
[§ 5]
Diarium, so von denen knaben auf das genauest soll beobachtet werden
Montag und Freÿtag stehet mann auf umb halber 6 uhr, umb 6 uhr ist
das fruhe gebett; hernach ÿberschauet man, was zum fruhe ambt gehörig.
Nach dem fruhe ambt ÿbersihet man, was zum hochambt gehörig. Zu allen
diensten [sollen] alle zugleich auß den zimmer und wider zugleich nach hauß
[gehen]. Nach dem essen zu mittag ist recration biß 2 uhr, von 2 bis 3 uhr kan
man schlagen, geigen oder singen. Nach der vesper biß 5 uhr ist recr[e]ation,
von 5 biß 6 uhr exercitium in der music . Nachdem essen biß 1 virtl nach
8 uhr, in den winter aber biß 8 uhr, ist recr[e]ation, doch daß sie sich in
aller recr[e]ation zeit niehmahls auf den freÿdhof oder andern orthen sehen
lassen. Abends nach der recr[e]ations zeit würd die lytaneÿ von unser lieben
frauen gebettet und nach diser gleich schlaffen.
[§ 6]
In den andern tägen, wann ein dienst ist, nach den fruhe ambt, stehet man
wie an feÿer tägen auf. Wann aber kein dienst ist, umb 6 uhr und ist das
fruhe gebett umb halber 7 uhr, wo alle angelegt und gewaschen erscheinen
solten, welches für allezeit wohl in obacht zunehmen. Von halber 7 uhr biß
halber 8 uhr schreiben sie ihre schrifften. Nach disen ist die sing-stund biß
halber 9 uhr. Hernach ist die instruction im schlagen biß halber 10 uhr, ist
aber kein figurirtes ambt biß 10 uhr. Wann kein figurirtes ambt ist, so sollen
alle umb 3 virtl auf 10 uhr in die kirchen gehen und der nicht zu ministriren
hat, soll in einen stull beÿ den augustini altar hinauß knÿen und mess hören,
nach disen nach hauß, wo sÿe sich in schlagen oder geigen execiren können.
Biß zum essen ein wenig vor 11 uhr sollen sÿ auf die officier gehen und alda
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848