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Edition
2tens wäre nach der bisherigen verfassung der dienst in empfang zu nemmen,
welcher aber füglicher zu dem grundbuche solle übertragen werden, damit
dort die veränderung beÿ entrichtung des dienstes leichter entdeket, sohin
der grundbuchshandler in den stand gesezet werde, die betreffenden par-
theÿen zur gewehrnemmung anzuhalten.
3tens das bergrecht in natura und dessen ablösungen oder interimsdienste.
Da dise interimsdienste nur auf einige jahre bewilliget werden und eigent-
lich eine geringe ablösung des bergrechts sind, so hat dieser interimsdienst
beÿ dem zehendbuch zu verbleiben. Hierüber solle gleich jetzt ein ordent-
licher auszug verfasset werden, damit man in die känntnuß kommen möge,
wieviel das bergrecht im ganzen betrage, folglich wieviel hieran alljährlich in
empfang zu bringen seÿe. Dieser ganze betrag hat alljährlich in der rechnung
zu erscheinen und änderet sich nur in so weit, als hieran etwas nachgelassen
wird oder nach verlauf der bewilligten freÿjahre widerum zuwächßt. Der
zuwachs allein wäre also in empfang weiters nachzutragen und hiebeÿ der
name des besizers und das folium des zehendbuchs beÿzusezen. Wie hinge-
gen der nachlaß mit beÿlegung der schriftl(ichen) bewilligungen in ausgab
zu bringen wäre. Der betrag des bergrechts ändert sich also einmahl in
dem naturalbetrag, ausser auf vorstehende art. Hingegen ändert sich der
geldbetrag, welcher jedesmahl nach der paktazion
zum beÿspiel von 600 eimer à 2 fl 30 Xr betr(agen) 1500 fl,
das andere jahr 600 eimer à 2 fl 15 Xr 1350 fl
und so weiter in der Rechnung auszuwerfen ist.
4tens der empfang an zehend gründet sich auf die register, welche der rech-
nung beÿzulegen sind. Der zehendhandler hat sodan von dem beschriebenen
most den betrag des in empfang gebrachten bergrechts abzuschlagen, von
dem übrigen aber den zehend in empfang zu sezen und solchen nach der
paktazion in geld auszuwerffen. Was die partheÿen an most abführen, wird
von demjenigen, der den zehend einbringet, in ein besonders register einge-
tragen. Dieses register muß mit dem uibernamen des kelleramts einstimmig
und von letzteren adjustiert seÿn, sodann wird der ganze betrag nach der
paktazion angeschlagen und unter der rubrique ausgabe durch abfuhr in
das kelleramt in ausgab gebracht.
[§ 15]
Eben so werden auch die monatliche geldabfuhren in das rentamt nach dem
jedesmahligen journalabschluß in ausgab gesezet. Die oberwähnte nach-
lässe oder sonstigen auslagen werden nach ihren untertheillungen in abzug
gebracht. Diese zusammen und der nammentlich auszuweisende rest ma-
chen sodann das resultat des ganzen empfangs aus. Uibrigens ist beÿ der
einschreibung der zahlungen in den zehendbüchern jedesmahl der journals-
artikl beÿzusezen.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848