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17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte
[§ 16]
Weil aber im lesen die paktur zu Heiligenstad durch ein besonderes in-
dividuum (worzu der registrator am füglichsten zu benennen seÿn wird)
besorget werden muß, so hat dieser auf selbe zeit ein extra journal zu
führen, welches sodann nach geendigter paktur in das hauptjournal mit
fortlauffenden nummern zu übertragen ist. Aus diesem journal hat nur der
zehendhandler allein die zahlungen in das zehendbuch einzutragen. Uiber
das bergrecht zu Ottakrin bestehet eine besondere berechnung, beÿ der es
noch ferner verbleiben kann.
[§ 17]
Da es sich öfters g ereignen wird, daß das zu dem rentamt , grundbuch und
zehendamt zugetheilte individuum die vorkommende arbeiten hin der drin-
genden zeith nicht bestreiten kann, wo hingegen beÿ einem oder anderen
dieser aemter in eben der zeit wenig beschäftigung seÿn wird, so sollen die
beÿ diesen 3 aemtern zugetheillte schreiber verbunden seÿn, wechßelseitig
mit vorwissen und gutheissen des herrn kanzleÿdirektors zur aushilfe zu
dienen, ohne sich eigentlich auf ihre bestimmten geschäfte beziehen zu
können, wie denn auch der zehend- und grundbuchshandler und registrator ,
wenn sie wechßelweis und in einer schiksamen eintheilung beÿ grundbuchs
schäzungen , lizitazionen und wichtigeren inventuren als kommissarien be-
nennet werden, sich dem geschäfte willig zu unterziehen haben.
[§ 18]
Das waisen und depositen amt
solle künftig von dem puppillenraithhandler fortgeführet und denselben ein
gegenhandler zur erleichterung der arbeit zugegeben werden, damit nicht
nur aus dem verlassenschafts abhandlungen die puppillen in die waisenbü-
cher ordentlich vorgeschrieben, sondern auch die eintreibung und sicher-
stellung der waisengelder genau besorget, über die fallfristen ein ordentli-
ches schuldenbuch geführet und über den empfang und ausgaben behörige
rechnung gepflogen werde. Dem gegenhandler wäre die eintreibung der
waisengelder , die aufnemmung und allfällige verfassung der gerhabschafts
rechnungen aufzutragen. Waß übrigens in ansehung der manipulazion der
rechnung, tagbücher und dergleichen einzuführen nöthig seÿn solte, wird
seiner zeit besonders nachgetragen werden.
[§ 19]
Die registratur
ist von dem registrator in 3 hauptabtheillungen einzutheillen, nemblich in
das politische , in das justizfach und in das archiv .
g folgt in D: ereignet oder
h –h fehlt in D
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848