Abzeichengesetz#
Von Peter Diem
Abzeichengesetz 1960#
BGBl.Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/1980
§ 1
Inkrafttretedatum
1980 03 26
§ 1.
(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in
Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen
noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als
Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen,
Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder
ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1
erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2
erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch
zur Schau gestellt werden.
§ 2.
(1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer
verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine
Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von
Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen
Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen
Bestandteil der Ausstellung darstellen.
(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann
keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung
eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen
Organisation richten.
§ 3.
(1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.
Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen
auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im
Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der
Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für Inneres betraut.
Verbotsgesetz 1947#
StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1947
Art. 1 § 1
Artikel I: Verbot der NSDAP.
§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten. Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
Quelle: RIS
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