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Adoption#

(Annahme an Kindes Statt), verleiht einem Wahlkind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.

Die Adoption bedarf der gerichtlichen Bewilligung. Voraussetzungen für die Adoption sind die allgemeine Geschäftsfähigkeit der Wahleltern sowie ein Alter mindestens 25 Jahren. Das Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt. Die/der Annehmende muss älter als das Adoptivkind sein.

Adoptivkinder werden vorzugsweise an Ehepaare vermittelt. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam ein Adoptivkind annehmen. Einzelne Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren.

Die erste Anlaufstelle für die Aufnahme eines Adoptivkindes ist die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie. Diese bieten Ihnen Beratung, Information und Unterstützung bei der Vorbereitung einer Adoption.

Literatur#

  • H. Koziol u. R. Welser, Grundriss des bürgerl. Rechts, 2002